Rz. 103

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären (Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV).[56]

 

Beispiel 61: Verlegung der Kanzlei, nicht ersatzfähige Mehrkosten

Nach Erhalt des Mandats verlegt der Verteidiger seine Kanzlei von Köln nach Bonn und nimmt anschließend an der Hauptverhandlung vor dem AG Köln teil.

Für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vor dem AG Köln darf der Anwalt dem Auftraggeber keine Reisekosten in Rechnung stellen.

 

Rz. 104

Abzustellen ist bei der nach Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV vorzunehmenden Betrachtung nicht auf jede einzelne Reise; maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Die Summe aller tatsächlichen Reisekosten darf die Summe der fiktiven Reisekosten nicht übersteigen, die bei Beibehaltung des alten Kanzleisitzes entstanden wären.

 

Beispiel 62: Verlegung der Kanzlei, Reise zum früheren Kanzleiort

Nach Erhalt des Prozessauftrags verlegt der Anwalt seine Kanzlei von Bonn nach Köln. Vor dem LG Köln nimmt er an der mündlichen Verhandlung und anschließend in Bonn an einem auswärtigen Ortstermin teil (Entfernung Bonn – Köln: 30 km).

Hätte der Anwalt seine Kanzlei in Bonn beibehalten, so wären Reisekosten für den Termin in Köln entstanden. Da er diese Kosten durch seine Kanzleiverlegung erspart hat, sind die für die umgekehrte Reise entstandenen Kosten nach Bonn daher in voller Höhe vom Mandanten zu tragen.

 
   
Fahrtkosten Pkw, Köln – Bonn, Nr. 7003 VV,   25,20 EUR
  2 x 30 km x 0,42 EUR/km    

Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden,

Nr. 7005 Nr. 1 VV
  30,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
 

Rz. 105

 

Beispiel 63: Verlegung der Kanzlei, Reise zu drittem Ort

Nach Erhalt des Prozessauftrags verlegt der Anwalt seine Kanzlei von Bonn nach Köln. Vor dem LG Koblenz nimmt er an der mündlichen Verhandlung teil (Entfernung Köln – Koblenz: 130 km).

Jetzt erhält der Anwalt die Reisekosten nur erstattet, soweit sie von Bonn aus entstanden wären, also in Höhe von 100 km.

 
Fahrtkosten Pkw, Bonn – Koblenz, Nr. 7003 VV,
  2 x 100 km x 0,42 EUR/km   84,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden,

Nr. 7005 Nr. 1 VV
  30,00 EUR
  Zwischensumme … EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
Gesamt   … EUR
[56] Im Ergebnis zutreffend, allerdings als ein Problem der Kostenerstattung behandelnd: OLG Brandenburg AGS 2009, 432.

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