Rz. 20

Voraussetzung für den Anspruchsübergang ist gem. § 17 Abs. 9 ARB 2010, § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.), dass der Versicherer auf die Forderung eines Kostengläubigers des Versicherungsnehmers, z.B. des Rechtsanwaltes oder des Gerichtes oder des Prozessgegners, für den Versicherungsnehmer eine Zahlung geleistet hat.

 

Rz. 21

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Dritter aus irgendeinem Rechtsgrund verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gerade die geleisteten Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen.[10]

[10] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 163.

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