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Nicht auf den Versicherer gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von eigenen Parteiauslagen über. Ebenso gehen nicht über Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Reisekosten. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass bedingungsgemäß Reisekosten zu einem ausländischen Gericht gem. § 5 Abs. 1b ARB 2010 zu erstatten sind. Die Regelung beinhaltet einen direkten Leistungsanspruch für den Versicherungsnehmer. Jedoch kommt ein Übergang nicht in Betracht hinsichtlich des Anspruches des Versicherungsnehmer auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ebenso kommt ein Forderungsübergang nicht in Betracht hinsichtlich der Erstattung von Kosten eines Privatgutachters.[11]

[11] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 167.

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