Rz. 17
Am 31.8.2012 wurde die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung-ZVFV) im Bundesgesetzblatt verkündet; sie ist am 1.9.2012 in Kraft getreten.
Rz. 18
Mit dieser Verordnung wurden
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ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO sowie |
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zwei Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO (und zwar 1. Unterhalts-PfÜB nach § 850d sowie 2. das in allen anderen Fällen bestimmte Formular) eingeführt. |
Rz. 19
Diese Formulare waren seit dem 1.3.2013 verbindlich zu nutzen und zwar unabhängig davon, ob man mit oder ohne Anwalts-Programm arbeitet, § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO. Häufig gestellte Fragen, die sich zu den Formularen ergeben, und vom Bundesjustizministerium zusammengetragen und beantwortet worden sind, finden Sie in einem Auszug als Anlage zu diesem Skript.
Rz. 20
Das Bundesjustizministerium hat die mit der ZVFV eingeführten Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB (PfÜB wegen Unterhaltsforderungen sowie PfÜB insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen) im Hinblick auf das neue SEPA-Zahlverfahren zum 1.8.2014 kurzfristig an die Vorschriften für das SEPA-Verfahren angepasst. Die überarbeiteten Formulare sind seit dem 1.11.2014 verbindlich zu nutzen.
Rz. 21
Diese Formulare finden Sie im Internet z.B. unter www.justiz-nrw.de dort: Button "Bürgerservice" und sodann "Formulare" anklicken.
Sie können diese Formulare:
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aufrufen und "leer" ausdrucken |
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aufrufen, ausfüllen und ausgefüllt ausdrucken |
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nicht zur Akte speichern, ohne zuvor eine pdf-Datei zu generieren. |
Rz. 22
Mit § 3 Abs. 2 S. 1 ZVFV hat der Gesetzgeber bestimmt, dass inhaltliche oder formal-gestalterische Abweichungen von den amtlichen Formularen grundsätzlich nicht zulässig sind.
Rz. 23
In § 3 Abs. 2 S. 2 ZVFV ist geregelt, welche Abweichungen – als Ausnahme vom Grundsatz – zulässig sind:
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unwesentliche Änderung der Schriftgröße |
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unwesentliche Änderung der Formularelemente |
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Verwendung der Farben Schwarz, Grau und Weiß. |
Rz. 24
Dies bedeutet:
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Unwesentliche Änderung z.B. der Rahmen (z.B. 97 % statt 100 %) sind erlaubt. |
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Das Formular muss nicht farbig ausgedruckt werden, d.h. die grünen Gestaltungselemente können auch in grau/schwarz ausgedruckt sein. Die Lesbarkeit des Formulars darf jedoch nicht beeinträchtigt sein (Vorsicht bei Toner-Sparmodus). |
Rz. 25
Weder die Reihenfolge noch die Seitenumbrüche dürfen verändert werden. Gerade, was die Seitenumbrüche betrifft, ist diese Regelung nicht sehr praxisnah. Was wäre denn dagegen zu sagen gewesen, wenn sich z.B. bei Eingabe mehrerer Drittschuldner auf S. 3 unten des PfÜB-Formulars (gewöhnliche Geldforderungen) bzw. S. 5 oben (Unterhalts-PfÜB) der Seitenumbruch verschoben hätte? An der Reihenfolge hätte dies nichts geändert. Der Rechtspfleger hätte sich ohne Weiteres zurechtfinden können. Auch erlaubt die GVFV (Gerichtsvollzieher-Formular-Verordnung) derartige Abweichungen, solange die Reihenfolge sich nicht ändert (vgl. dazu § 3 S. 2 und § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV).
Rz. 26
Was die Veränderung der Formulare betrifft, so ist eine im Jahr 2014 ergangene BGH-Entscheidung zumindest in den nachstehenden zwei Leitsätzen weiterhin aktuell, denn der Gesetzgeber hat in den neuen Formularen nur einen Teil dieser BGH-Rechtsprechung umgesetzt. Aktuell bleiben daher die folgenden Leitsätze:
Rz. 27
BGH, 13.2.2014 – VII ZB 39/13:
Zitat
"Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist."
In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.“