Rz. 47

Da von der Pfändung sowohl Schuldner wie auch Drittschuldner betroffen sind, wird der Pfändungsbeschluss beiden zugestellt. Die Zustellung an den Schuldner ist für das Wirksamwerden der Pfändung ohne Bedeutung. Hier zählt vielmehr die Zustellung an den Drittschuldner. Erst mit erfolgter Zustellung an den Drittschuldner gilt die Pfändung als bewirkt. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher, § 166 Abs. 1 ZPO. Auf Antrag des Gläubigers vermittelt das Gericht die Zustellung (über Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge), § 753 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger hat es dadurch in der Hand, wann die Pfändungswirkung eintreten soll. Erst wenn der Pfändungsbeschluss an den Drittschuldner zugestellt worden ist, erfolgt die Zustellung an den Schuldner (zur Verhinderung der Vereitelung der Pfändung). Mit dem Pfändungsbeschluss erhält der Schuldner eine Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner. So weiß auch der Schuldner, wann die Pfändungswirkung eingetreten ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?