Rz. 48
Der Gläubiger erwirbt mit bei der Pfändung einer Geldforderung ein Pfändungspfandrecht. Auf dieses Recht kann er jederzeit verzichten, ohne damit auch auf seine Vollstreckungsforderung an sich zu verzichten.
Rz. 49
Vor Überweisung der Forderung kann der Gläubiger nur die Sicherung (nicht die Verwertung) der gepfändeten Forderung betreiben. Er kann insbesondere
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einen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO gegen den Drittschuldner erwirken, |
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eine Feststellungsklage gegen den Drittschuldner erheben, wenn dieser das Bestehen der Forderung bestreitet, |
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die gepfändete Forderung anmelden, § 174 InsO, wenn über das Vermögen des Drittschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. |
Rz. 50
Der Gläubiger kann vor Überweisung der Forderung auch nicht verlangen, dass der Drittschuldner an ihn allein leistet. Dem steht § 1281 BGB entgegen. Der Gläubiger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Drittschuldner an Gläubiger und Schuldner gemeinsam leistet, oder aber die gepfändete Forderung für Gläubiger und Schuldner hinterlegt.
Rz. 51
Mit dem Wirksamwerden der Pfändung hat der Schuldner kein Verfügungsrecht mehr über die Forderung. Er bleibt zwar Inhaber der Forderung, darf aber nichts unternehmen, was das Pfändungspfandrecht des Gläubigers beeinträchtigen könnte. So darf er insbesondere dem Drittschuldner die Forderung nicht erlassen, stunden, einziehen oder mit ihr aufrechnen.
Rz. 52
§§ 135, 136 BGB zum Veräußerungsgebot gelten sinngemäß als "Verfügungsverbot". Hiernach sind die verbotswidrig vorgenommenen Verfügungen nichtabsolut unwirksam, sondern nur gegenüber dem Pfändungsgläubiger. Keine Verfügungen sind Sicherungsmaßnahmen. Solche dürfen Schuldner wie Gläubiger durchführen.
Rz. 53
Da dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses verboten wird, an den Schuldner (allein) zu zahlen, führt eine verbotswidrige Zahlung zwar diesem gegenüber zum Erlöschen der Schuld, nicht aber gegenüber dem Gläubiger. Nur in den Fällen, in denen der Drittschuldner keine Kenntnis von der Pfändung hatte (bei Ersatzzustellung), wird er analog §§ 1275, 407 BGB auch gegenüber dem Gläubiger von seiner Schuld befreit.
Rz. 54
Der Drittschuldner muss nicht früher leisten, als er auch an den Vollstreckungsschuldner selbst hätte leisten müssen. Beispiel ist die Pfändung zukünftiger Rentenansprüche. Der Gläubiger kann auch nach bewirkter Pfändung nicht verlangen, dass seine Vollstreckungsforderung sofort ausgeglichen wird, wenn der Schuldner z.B. erst in 20 Jahren einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen hat.
Rz. 55
Der Drittschuldner kann allerdings weiterhin
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noch nach der Pfändung mit einer Forderung gegen den Schuldner aufrechnen, wenn die Aufrechnung bereits vor der Pfändung möglich gewesen wäre; der Drittschuldner verliert insoweit auch nicht die Einwendungen, die ihm gegen den Vollstreckungsschuldner zustehen und |
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Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Pfändung begründet waren, z.B. wenn vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Schuldner dem Drittschuldner die Forderung erlassen hat. Ein Bestreiten eines solchen Erlasses und der Nachweis, dass ein Erlass nicht erfolgt ist, dürfte für den Gläubiger nicht ohne Weiteres zu führen sein. |