Rz. 64

Wichtigstes Kriterium bei der Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung ist, dass der Schuldner auch nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner noch Inhaber der Forderung bleibt. Sie bewirkt also keinenForderungsübergang und steht somit auch nicht der Forderungsabtretung gleich. Die Forderung geht – im Gegensatz zur Überweisung an Zahlungs statt – nicht auf den Gläubiger über. Der Gläubiger hat aber aufgrund des Überweisungsbeschlusses das Recht, die gepfändete Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, § 836 Abs. 1 ZPO, soweit es zur Befriedigung des titulierten Anspruchs erforderlich ist. Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers wird mit Überweisung zur Einziehung noch nicht befriedigt. Erst wenn – und soweit – der Drittschuldner an den Gläubiger zahlt, erlischt die Vollstreckungsforderung des Gläubigers. Daher beendet die Überweisung zur Einziehung die Zwangsvollstreckung auch nicht. Nach ihrem Wirksamwerden sind deshalb bis zur Befriedigung des Gläubigers noch alle Rechtsbehelfe zulässig. Mit der Überweisung der Forderung zur Einziehung kann der Gläubiger auch die mit der Forderung verbundenen Nebenrechte geltend machen, er kann die noch nicht fällige Forderung kündigen, den Drittschuldner in Verzug setzen usw. Wirksam sind solche Handlungen aber immer nur, wenn sie dem Ziel der Befriedigung des Gläubigers dienen.

 

Rz. 65

Wählt der Gläubiger diese Überweisungsart, geht nach § 835 Abs. 2 ZPO die gepfändete Forderung mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner auf den Gläubiger über. Diese Überweisungsart wirkt deshalb wie eine Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB. Mit dem Forderungsübergang auf den Gläubiger erlischt gleichzeitig nach § 835 Abs. 2 ZPO die Vollstreckungsforderung. Darin besteht für den Gläubiger auch das Risiko. Denn auch wenn die gepfändete und überwiesene Forderung nicht beitreibbar ist, lebt die erloschene Vollstreckungsforderung nicht wieder auf. Nur wenn die gepfändete und überwiesene Forderung überhaupt nicht besteht, treten die Wirkungen des § 835 Abs. 2 ZPO nicht ein und die Vollstreckungsforderung bleibt bestehen. Eine Anschlusspfändung ist in diesem Fall nicht möglich, da die Forderung aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet.

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