Rz. 89
Ansprüche aus Lebens- oder vertraglichen Rentenversicherungen sind grundsätzlich vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar.
Lebens- und vertragliche Rentenversicherungsansprüche sind im PfÜB-Formular unter Anspruch E pfändbar:
Rz. 90
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Rz. 91
Auf S. 8 des PfÜB-Formulars kann die Herausgabeanordnung gegenüber dem Schuldner zur Herausgabe der Versicherungspolice angegeben werden:
Rz. 92
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Rz. 93
Bei der Pfändung gelten gesetzliche Einschränkungen:
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Nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind Renten, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht. |
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Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen für den Todesfall unpfändbar, wenn die Versicherungssumme unter EUR 3.579,00 bleibt. |
Rz. 94
Lediglich wenn die vorangegangene Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge eine Pfändung der Billigkeit entspricht, werden diese unpfändbaren Bezügebedingt pfändbar, § 850b Abs. 2 ZPO.
Rz. 95
Bei der Pfändung von Lebensversicherungen ist im Übrigen zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer auch Bezugsberechtigter ist. Ist kein Bezugsberechtigter angegeben, so gehört die Lebensversicherung zum Vermögen des Schuldners. Die Gläubiger können daher den Rückkaufswert pfänden lassen. Nach dem Versicherungsfall gehört die Versicherungssumme zum Vermögen der Erben und der Gläubiger hat die Möglichkeit, zu pfänden, wenn er die Vollstreckungsklausel entsprechend ändern lässt, § 726 f. ZPO.
Rz. 96
Ist im Versicherungsvertrag widerruflich ein Dritter als Bezugsberechtigter angegeben, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung (Auszahlung der Versicherungssumme) erst im Versicherungsfall. Vor Eintritt des Versicherungsfalles gehört der Rückkaufswert daher zum Vermögen des Bezugsberechtigten.
Rz. 97
Bei der Beantragung eines PfÜBs ist es wichtig, auch das "Recht auf Kündigung" des Schuldners zu pfänden. Erst durch die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Gläubiger kann eine Auszahlung des Rückkaufwertes erfolgen. Diese Kündigung kann der Gläubiger aber nur dann aussprechen, wenn er das entsprechende Recht auch gepfändet hat; deshalb ist es auch bereits im amtlichen Formular enthalten.
Rz. 98
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Rz. 99
Büromäßige Behandlung:
Sobald Ansprüche aus einer Lebensversicherung gepfändet wurden, sollte gegenüber der Versicherung schriftlich ein Widerruf jeglicher vom Schuldner erteilten Bezugsberechtigung erfolgen und der Gläubiger als neuer Bezugsberechtigter bestimmt werden. Andernfalls würde bei einem Versterben des Schuldners z.B. vor Kündigung und Auszahlung der Versicherungsleistung an den Gläubiger die vom Schuldner noch eingerichtete Bezugsberechtigung greifen und die Versicherungssumme möglicherweise trotz der Pfändung noch an die Ehefrau oder Kinder erfolgen.