Rz. 126
Nach § 850e Nr. 2 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
Rz. 127
Mit dem Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Sendung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
Rz. 128
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können (§ 850e Nr. 2a ZPO).
Rz. 129
Erhält der Schuldner neben seinem Geldeinkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld-und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der Geldbetrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist, § 850e Nr. 3 ZPO. Der Wert von Naturalleistungen kann der Sozialversicherungsentgeltverordnung entnommen werden.
Rz. 130
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d ZPO bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d ZPO der Sendung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mitbefreiender Wirkung leisten § 850e Nr. 4 ZPO.
Rz. 131
Zunächst wird auf Seite des amtlichen PfÜB-Formulars angekreuzt, welchen Antrag man stellen möchte:
Rz. 132
Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de
Rz. 133
Auf S. 3 des amtlichen PfÜB-Formulars werden die Drittschuldner angegeben:
Rz. 134
Auf S. 7 des amtlichen PfÜB-Formulars wird dann der Antrag konkretisiert:
Rz. 135
Will man Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen zusammenrechnen lassen, wird das nachfolgende Feld im amtlichen PfÜB-Formular ausgefüllt: