A. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Rz. 1
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt wie bei beweglichen Sachen durch Pfändung der Forderung bzw. des Vermögensrechts. In der Praxis spielt die Forderungspfändung, insbesondere die Gehalts- und Kontenpfändung, eine große Rolle, zumal – wie zuvor erörtert – viele bewegliche Sachen im Besitz des Schuldners entweder unpfändbar sind oder aber sich im Eigentum Dritter befinden, so dass sich der Gläubiger im Verhältnis zu den Berechtigten aus diesen Gegenständen letztlich nicht befriedigen kann.
Rz. 2
Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist gem. § 828 Abs. 1 ZPO sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO), funktionell ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 17 RPflG).
Rz. 3
Die Forderungspfändung kann natürlich nicht wie bei beweglichen Sachen durch Wegnahme oder Anbringen eines Pfandsiegels an der Forderung erfolgen. Vielmehr wird sie durch Zustellung eines sog. Pfändungsbeschlusses an den sog. Drittschuldner bewirkt. Die Bezeichnung Drittschuldner ist auf den ersten Blick etwas verwirrend. Sie erklärt sich daraus, dass die ZPO den Vollstreckungsschuldner schlicht als Schuldner bezeichnet. Soweit der Vollstreckungsschuldner seinerseits materiell-rechtliche Ansprüche (Forderungen) gegen Dritte hat, ist er insoweit Forderungsgläubiger, der Dritte Forderungsschuldner. Diesen Forderungsschuldner nennt das Gesetz in der Zwangsvollstreckung Drittschuldner (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wenn der Gläubiger die Forderung des Schuldners nur pfänden würde, würde er zwar ein Pfändungspfandrecht an ihr erhalten (§ 804 Abs. 1 ZPO). Er könnte aber nicht vom Drittschuldner Zahlung an sich verlangen. Daher wird in der Praxis in aller Regel nicht nur ein einfacher Pfändungsbeschluss gem. § 829 ZPO, sondern ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (im nachfolgenden PfÜB genannt) erwirkt, d.h. gleichzeitig mit der Pfändung wird die gepfändete Forderung vom Vollstreckungsgericht dem Gläubiger gem. § 835 Abs. 1 ZPO zur Einziehung überwiesen. In diesem Fall ist der Gläubiger berechtigt, nunmehr vom Drittschuldner Zahlung an sich zu verlangen.
Rz. 4
Da der Gläubiger in aller Regel keinen Einblick darin hat, ob und in welcher Höhe die zu pfändende Forderung besteht, enthalten die im Handel erhältlichen gängigen Muster von Anträgen auf Erlass eines PfÜBs die Formulierung, dass die angebliche, näher bezeichnete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird. Pfändbar sind dabei grundsätzlich nur Forderungen, die auch übertragbar sind (§ 851 ZPO).
Rz. 5
Beispiele für mögliche Pfändungen durch einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss:
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Pfändung von Arbeitslohn (Drittschuldner = der Arbeitgeber) = Anspruch A im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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Kontenpfändung (Drittschuldner = die Bank) = Anspruch D im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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Sparkontenpfändung (Drittschuldner = die Bank) = Anspruch D im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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Pfändung von Steuerrückerstattungsansprüchen (Drittschuldner = Arbeitgeber oder Finanzamt, je nachdem, wer den Ausgleich durchführt) = Anspruch F im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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Lebens-, Rentenversicherungen (Drittschuldner = Versicherungsgesellschaft) = Anspruch E im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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gesetzliche Rentenversicherungen (Drittschuldner = gesetzlicher Rentenversicherungsträger, Deutsche Rentenversicherung Bund etc.) = Anspruch B im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen (Sozialleistungen, da Anspruch aus SGB!) |
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Kautionsrückzahlung (Drittschuldner = Vermieter) = Anspruch G im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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Mieteinnahmen (Drittschuldner = Mieter) = Anspruch G im PfÜB-Formular für gewöhnliche Geldforderungen |
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usw. |
B. Zustellung und Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Rz. 6
Bei der Zustellung des PfÜBs erfolgt die Zustellung einerseits an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3) und andererseits an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3). Für die Wirksamkeit der Forderungspfändung ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Zustellung an den Drittschuldner maßgeblich, d.h. mit der Zustellung an diesen wird der Gläubiger Inhaber eines Pfändungspfandrechts an der Forderung. Um eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner zu verhindern, erfolgt die Zustellung immer zuerst an den Drittschuldner. Der genaue Zustellungszeitpunkt ist entscheidend für den von der Zeitfolge der Pfändung abhängigen Rang des Pfändungspfandrechts des Gläubigers. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt nicht von Amts wegen. Vielmehr muss der Gläubiger sie veranlassen (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entweder beauftragt er selbst den für den Wohnsitz des Drittschuldners zuständigen Gerichtsvollzieher oder er bittet insoweit die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts um Vermittlung der Zustellung.
Rz. 7
Bildquelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von ww...