Rz. 214

§ 637 RVO a.F. stellte tatbestandlich darauf ab, dass Schädiger und Geschädigter Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Das Eingreifen des Haftungsprivilegs setzte damit die Betriebsangehörigkeit gerade auch des Unfallverursachers voraus. Insoweit war vor allem auf die arbeitsvertraglichen Bindungen abzustellen (Arbeitsvertrag, Weisungs- und Direktionsbefugnis des Inhabers des Unfallbetriebes). Schwierigkeiten bereitete die Frage, ob ein außenstehender Schädiger in den Fremdbetrieb derart eingegliedert war, dass im Sinne des § 637 RVO a.F. "Betriebszugehörigkeit" angenommen werden konnte.[245]

 

Rz. 215

Nach der in § 104 Abs. 1 SGB VII getroffenen Regelung ist hinsichtlich des Schädigers Betriebszugehörigkeit nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt für den Unfallverursacher, dass er im Zeitpunkt des Unfallgeschehens "wie" ein Beschäftigter für das Unfallunternehmen tätig geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst Versicherungsschutz genießt.[246]

 

Rz. 216

Damit sind die Grundsätze der Eingliederung für die Beurteilung Stellung des Schädigers maßgeblich (Rdn 64 ff.).

Der Geschädigte selbst muss ausweislich des Gesetzeswortlauts Versicherter sein.

 

Rz. 217

Der Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 SGB VII macht deutlich, dass sowohl der nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in den Fremdbetrieb eingegliederte Verletzte (Versicherter) als auch der in den Fremdbetrieb eingegliederte Schädiger in den Genuss der Haftungsprivilegierung gelangen. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten unterschiedlichen Voraussetzungen für die Eingliederung des Verletzten (Rdn 74 ff.) und des Schädigers (Rdn 86 ff.) bleiben jedoch unberührt.

 

Rz. 218

Dies wird auch mit der Verwendung des Wortes "Personen" deutlich, das belegt, dass der Unfallverursacher nicht selbst Versicherter sein muss. Zutreffend wird insoweit darauf hingewiesen, dass es für den potenziellen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gleichgültig ist, ob dieser den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.[247]

[245] Zur Rechtslage unter Geltung der RVO vgl. die Vorauflage, Rn 2657; ferner BGHZ 21, 207 = NJW 1956, 1513; BGH, NJW 1983, 2883; BAGE 42, 194 = NJW 1984, 885.
[246] Vgl. BAG, Urt. v. 19.2.2009 – 8 AZR 188/08, AP Nr. 4 zu § 105 SGB VII = DB 2009, 1134 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7.11.2006 – VI ZR 211/05, NJW 2007, 1754.
[247] OLG Düsseldorf, MDR 1973, 932, 933.

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