Rz. 15
Muss der Quellensteuerabzug vom Sponsor mangels Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vorgenommen werden, ist die Wahl der beiden in dem Muster vorgestellten Alternativen einer Vergütungsregelung entscheidend für die Höhe des Abzuges. Bei der als erste Variante vorgestellten so genannten "Bruttovergütungsabrede" zahlt der Sponsor tatsächlich insgesamt nur den vertraglich vereinbarten Vergütungsbetrag, wobei er 21,10 % dieses Betrages nach den derzeit geltenden Steuersätzen an das Finanzamt abzuführen hat, § 50a EStG, § 3 SolZG. Die Steuerbelastung einer Zahlung von 1.000 EUR an einen im Ausland ansässigen Sportler bemisst sich bei einer solchen Abrede wie folgt:
Vergütung |
1.000,00 EUR |
§ 50a EStG: 15 % der Vergütung |
./. 150 EUR |
§ 4 Abs. 1 SolZG: 5,5 % von dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag, also 1,1 % der Vergütung |
./. 8,25 EUR |
Auszahlungsbetrag |
841,75 EUR |
Weist der Gläubiger in einer für die Verwaltung nachvollziehbaren Form Werbungskosten nach, stellt sich die Berechnung wie folgt dar:
Vergütung |
1.000,00 EUR |
Werbungskosten |
./. 200 EUR |
§ 50a EStG: 30 % der Vergütung – Werbungskosten |
./. 240 EUR |
§ 4 Abs. 1 SolZG: 5,5 % von dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag, also 1,1 % der Vergütung |
./. 13,20 EUR |
Auszahlungsbetrag |
746,80 EUR |
Dieses Beispiel zeigt, dass die Möglichkeit der Berechnung der Abzugssteuer auf Basis einer "Nettovergütung" aufgrund des verdoppelten Steuersatzes bei natürlichen Personen als Gläubiger der Vergütung nur dann günstiger ist, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten mindestens die Hälfte der gezahlten Vergütung ausmachen.
Rz. 16
Ganz anders sieht die Berechnung bei einer so genannten Nettovergütungsvereinbarung aus. Dies ist die zweite zur Abwandlung vorgestellte Variante. Bei einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich der Sponsor, alle in Deutschland erhobenen Steuern zu übernehmen. Dies führt dazu, dass die auf die Zahlung entfallende Abzugssteuer, deren Schuldner der Vergütungsgläubiger ist, ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage wird, so dass folgende Berechnung erfolgt:
ausgezahlte Netto-Vergütung |
1.000,00 EUR |
Abzuführende Steuer nach § 50a Abs. 4 EStG: 15 % der Netto-Vergütung zzgl. Abzugssteuern (ESt, SolZG) |
178,20 EUR |
§ 4 Abs. 1 SolZG: 5,5 % des Steuerabzugsbetrages |
9,80 EUR |
Gesamtvergütung |
1.188,00 EUR |
Die steuerliche Zusatzbelastung beträgt somit für den inländischen Vergütungsschuldner 18,80 %. Hinzu kommen 19 % USt auf diese Vergütung gem. § 13b UStG, die aber als Vorsteuer abzugsfähig sind, sofern der zahlende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Da in dem gewählten Fallbeispiel der Sponsor sichergehen will, dass er nicht mehr als den vereinbarten Vergütungsbetrag insgesamt zu zahlen hat, muss der beauftragte Anwalt ihn also so beraten, dass er keinesfalls einer Nettovergütungsvereinbarung zustimmen darf.