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Im internationalen Bereich wird es oft nicht möglich sein, einen deutschen Gerichtsstand durchzusetzen. Bei europäischen Beteiligten hilft dann häufig der Vorschlag einer Schiedsklausel zugunsten des Tribunal Arbitral du Sport (Court of Arbitration for Sport), Château de Béthusy, Avenue de Beaumont 2, CH-1012 Lausanne, www.tas-cas.org weiter. Von dort können Muster für Schiedsvereinbarungen auch in englischer Sprache angefordert werden. Mit starken amerikanischen Vertragspartnern ist auch dieser Vorschlag häufig nicht umzusetzen. Bevor sich der deutsche Partner auf die Zuständigkeit eines District Court bei Anwendung des Rechts z.B. des Staates von Delaware (ein häufiger Vorschlag) einlassen muss, kann eine große europäische Schiedsinstitution wie etwa die ICC in Paris vorgeschlagen werden.[24] Die amerikanischen Partner reagieren oft positiv, wenn sich der europäische Teil zur Anwendung des Rechtes des Staates von New York bereitfindet. Dieses macht Sinn, weil auch in Europa zahlreiche Schiedsrichter mit entsprechenden Rechtskenntnissen verfügbar sind. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde ist nach neuem Schiedsverfahrensrecht nicht mehr erforderlich, § 1029 Abs. 2 ZPO, wohl aber in bestimmten Fällen zu empfehlen. Vgl. zu Einzelheiten die Ausführungen im Kapitel "Schiedsgerichtsbarkeit".

[24] International Chamber of Commerce, www.iccwbo.org; icc@iccwbo.org.

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