Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eins schiedsrichterlichen Verfahrens

 

Normenkette

ZPO § 1032

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 19.116,73 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist als Hauptunternehmerin im Rahmen eines größeren europäischen Bau- und Montageprojekts ("X") tätig; die Antragstellerin ist im Rahmen dieses Projekts Subunternehmerin.

Am 9. Mai 2022 schlossen die Parteien ein sogenanntes Subcontract Agreement, mit dem sich die Antragstellerin verpflichtete, bestimmte Montagearbeiten vorzunehmen. Als Entgelt für die Arbeiten der Antragstellerin war ein fester Betrag in Höhe von EUR 588.000,00 vereinbart.

Ziff. 11.2 des Subcontract Agreements lautet wie folgt: "Any dispute arising out of or in connection with this present Agreement (including disputes related to concluding, performance, modification or termination), if agreed by the Parties shall be finally settled by via a conciliation procedure".

Und in Ziff. 11.3 heißt es: "In the event the same cannot be amicably resolved between them during the period of thirty (30) business days of the dispute being notified by either party (to the other party) for such resolution, the dispute or difference in question shall be referred (by way of issuance of notice by any Party of the dispute) to arbitration, which shall be governed by the provisions of the ICC Rules. The venue of such arbitration shall be Frankfurt; the Arbitral Award shall be final and binding. It is agreed that the Arbitrator shall also determine and make an award as to the costs of the Arbitration Proceedings."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Subcontract Agreements wird auf die als Anlage 3 zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 35 ff. d. A.).

Entsprechend dieser Vereinbarung wurden Arbeiten von der Antragstellerin sukzessive vorgenommen und abgerechnet.

Auf Vorschlag der Antragsgegnerin vereinbarten die Parteien am 13. Oktober 2022 ein sog. Settlement Agreement über einen Betrag von EUR 95.000,00. Wegen der weiteren Einzelheiten des Settlement Agreements wird auf die als Anlage 8 zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 101 ff. d. A.).

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin zuletzt am 20. Februar 2023 unter Fristsetzung auf, die Arbeiten abzunehmen. Eine Abnahme ist jedoch bislang nicht erfolgt.

Am 23. Februar 2023 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Zahlungsaufforderung, mit der eine Zahlungsfrist bis zum 6. März 2023 gesetzt wurde. Die Antragsgegnerin leistete jedoch auf diese Aufforderung hin keine Zahlungen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, beim zuständigen Gericht eine Klageschrift mit folgendem Antrag einzureichen:

"a) Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin den Betrag von EUR 95.583,63 zu zahlen; gesetzliche Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz werden ab der Klagezustellung beantragt.

b) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens.

[...]"

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die staatlichen Gerichte seien zuständig. Die Klausel in Ziff. 11 des Subcontract Agreements sei wegen Unbestimmtheit unwirksam "und auch sonst unschlüssig und undurchführbar".

Zudem habe die Antragsgegnerin das im Vertrag unter Ziff. 11.2 vereinbarte Mediationsverfahren ("concilliation procedure") nicht eingehalten und sei auf die entsprechenden Schreiben, Fristen und Termine der Antragstellerin nicht eingegangen. Es sei somit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Schiedsvereinbarung schlüssig widerrufen habe.

Zudem beträfen die vereinbarten Regeln die International Chamber of Commerce in Paris und hätten "somit mit dem deutschen Schiedsrecht nichts zu tun". Die Handelskammern in Deutschland hätten entweder eigene Schiedsordnungen oder bezögen sich auf die DIS-Schiedsgerichtsordnung. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Antragsgegnerin.

Schließlich sei nicht geregelt, welche Institution in Frankfurt am Main das Schiedsverfahren durchführen solle. Die Bezeichnung des Ortes des Schiedsverfahrens reiche nicht aus.

Zwar sei eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen. Jedoch enthalte die Klausel angesichts der Tatsache, dass in Frankfurt am Main viele und sehr unterschiedliche Schiedsgerichte existierten (z. B. das ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer, das Schiedsgericht der Börse usw.) keine Anhaltspunkte für eine genaue Zuordnung des Schiedsgerichts.

Offensichtlich solle die Industrie- und Handelskammer Frankfurt als Schiedsgericht gerade nicht berufen sein, weil es für die Parteien ein Leichtes gewesen wäre, die drei Buchstaben "IHK" für die Bezeichnung der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt aufzunehmen, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht.

Da die Parteien es unt...

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