Rz. 59

§ 323a StGB ist zwar ein Auffangtatbestand, seine Anwendung setzt jedoch voraus, dass für den Tatzeitpunkt ein Rausch festgestellt werden kann. Es kann zwar offen bleiben, ob sich der Rausch noch in den Grenzen des § 21 StGB gehalten oder die Grenze zur Schuldunfähigkeit bereits überschritten hatte. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch, dass ein zumindest die Grenze des § 21 StGB überschreitender Rausch festgestellt werden kann (BGH VRS 50, 358; OLG Karlsruhe NZV 2004, 593; OLG Braunschweig NZV 2014, 478).

 

Rz. 60

 

Tipp: Hinzuziehung eines Sachverständigen

Der Tatrichter kann aus eigener Sachkunde einen Vollrausch nicht feststellen. Eine solche Feststellung ist vielmehr erst nach Anhörung eines Sachverständigen möglich (OLG Düsseldorf DAR 1999, 80; OLG Braunschweig NZV 2014, 478).

 

Rz. 61

 

Achtung: Wahlfeststellung

Eine Wahlfeststellung zwischen § 323a StGB und der im Rausch begangenen Tat ist nicht möglich (BGHSt 9, 390; 2159; OLG Karlsruhe zfs 2004, 581).[3]

 

Rz. 62

Welche Auswirkungen das haben kann, zeigt der vom OLG Karlsruhe in der vorzitierten Entscheidung behandelte Fall, in dem der Täter mit einem unter 2,00 ‰ liegenden Alkoholwert schlafend im Pkw angetroffen wurde und auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Alkoholfahrt so lange zurücklag, dass zur Tatzeit möglicherweise ein zum Schuldausschluss führender Alkoholwert vorlag. Er konnte deshalb weder wegen Vollrauschs noch wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt werden, denn eine Verurteilung nach § 323a StGB setzt voraus, dass sich der Täter in einen Rausch versetzt hatte, der den Bereich der erheblich verhinderten Schuldfähigkeit erreicht hatte, während die Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt wiederum den sicheren Nachweis erfordert, dass der Täter nicht schuldunfähig war.

 

Rz. 63

 

Achtung: Fahrerlaubnis-Entzug trotz Freispruchs

Allerdings ist selbst wenn es deshalb nicht zu einer Verurteilung kommt, der Entzug der Fahrerlaubnis möglich (BayObLG bei Rüth, DAR 1982, 284).

[3] Dencker, NJW 1980.

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