Rz. 61

Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Damit soll der Rechtsprechung des BVerwG[88] Rechnung getragen werden, wonach betont worden war, dass der zuvor geltende § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO keine rechtliche Grundlage für großräumige oder flächendeckende Anwohner-Parkzonen für ganze Stadtviertel oder gar die gesamte Innenstadt darstelle. Die jetzige Norm hat den Begriff des Anwohners durch den Terminus "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt.[89]

 

Rz. 62

Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist aber auch künftig die o.a. Entscheidung des BVerwG zu beachten. Das heißt insbesondere:

Beachtung des Ausnahmecharakters der Einrichtung von Parksonderrechten
Beachten der grundsätzlichen Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts
keine überzogene Ausdehnung dieser Bereiche[90]
Verbleiben einer ausreichenden Restparkfläche[91]
Beachten der städteplanerischen Entscheidungen.[92]
[88] zfs 1998, 403 = NJW 1998, 2840; HessVGH zfs 1997, 158 = NJW 1997, 1522.
[89] Dazu Hentschel, NJW 2002, 1239 m.w.N.
[90] In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des dem § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO zugrunde liegenden § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG wird davon ausgegangen, dass die maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1.000 m betragen dürfe; vgl. dazu auch VV zu § 45 StVO, zu Abs. 1 bis 1e, X 3.
[91] Hentschel, NJW 2002, 1240: "Ein zu weit gehender Ausschluss des Besucher- und Pendelverkehrs durch Reservierung von mehr als 50 % des Parkraums – jedenfalls in den verkehrsreichen Tagesstunden – für Bewohner wäre rechtlich nicht gedeckt." Vgl. dazu auch VV zu § 45 StVO, zu Abs. 1 bis 1e, X 4.
[92] BVerwG zfs 1998, 403, 404 f.

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