Rz. 61
Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Damit soll der Rechtsprechung des BVerwG[88] Rechnung getragen werden, wonach betont worden war, dass der zuvor geltende § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO keine rechtliche Grundlage für großräumige oder flächendeckende Anwohner-Parkzonen für ganze Stadtviertel oder gar die gesamte Innenstadt darstelle. Die jetzige Norm hat den Begriff des Anwohners durch den Terminus "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt.[89]
Rz. 62
Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist aber auch künftig die o.a. Entscheidung des BVerwG zu beachten. Das heißt insbesondere:
▪ | Beachtung des Ausnahmecharakters der Einrichtung von Parksonderrechten |
▪ | Beachten der grundsätzlichen Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts |
▪ | keine überzogene Ausdehnung dieser Bereiche[90] |
▪ | Verbleiben einer ausreichenden Restparkfläche[91] |
▪ | Beachten der städteplanerischen Entscheidungen.[92] |
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