Rz. 29
Neben reinen Verfahrensfehlern muss der Verteidiger wie schon oben angemerkt auch ein besonderes Augenmerk auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs legen. Schon der Umstand, dass einem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen objektiv hätte entsprochen werden müssen, begründet neben dem schon oben genannten Verfahrensfehler zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei kann der Antrag auch durch Auslegung zu ermitteln sein. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenso verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst. Wird der Einspruch des Betroffenen verworfen, ohne dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag entschieden worden ist, liegt ebenfalls ein Gehörsverstoß vor. Auch die Nichtberücksichtigung substantiierten Vorbringens des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs verstößt bei rechtsfehlerhafter Verwerfung des Einspruchs nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern enthält auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Rz. 30
Gleichermaßen gilt beim Abwesenheitsverfahren, so das OLG Dresden, dass die Rechtsbeschwerde wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist, wenn der Betroffene entbunden war und die Entscheidungsgründe des Urteils keine Auseinandersetzung mit dem schriftsätzlichen Sachvortrag des Verteidigers des Betroffenen erkennen lassen.
Rz. 31
Aber auch wenn ein Terminsverlegungsantrag des Betroffenen unsachgemäß abgelehnt wird, stellt das nachfolgende Verwerfungsurteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Während das OLG Hamm entschieden hatte, dass die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages als solche den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt, so dass ein Verwerfungsurteil in diesem Fall nur verfahrensfehlerhaft wäre, hat demgegenüber das OLG Dresden entschieden, dass eine Versagung rechtlichen Gehörs (des Betroffenen) durchaus gegeben sein kann. Beachten muss der Verteidiger jedoch, dass es ggf. erforderlich sein kann, substantiiert zu dem behaupteten kollidierenden Termin vorzutragen. Zum notwendigen Vorbringen bei der Rüge eines Verstoßes gegen § 218 StPO nach ergangenem Verwerfungsurteil gehört, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat.