Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
Rz. 34
Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, Steuermessbescheid oder anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO).
a) Beispiele
Rz. 35
Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.
b) Wirkung
Rz. 36
Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbescheid geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Um zu verhindern, dass die Festsetzungsverjährung für den Folgebescheid abläuft, bevor der Grundlagenbescheid ausgewertet ist, sieht § 171 Abs. 10 AO eine besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung für den Folgebescheid vor: Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.
c) Einspruch
Rz. 37
Beim Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (für Mitunternehmerschaften) gem. § 352 AO eingeschränkt ist. Einspruch können regelmäßig nur die geschäftsführenden Gesellschafter für die Gesellschaft einlegen. Ausnahmen gelten für ausgeschiedene Gesellschafter und für aufgelöste Gesellschaften und soweit es sich um die Frage handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie sich dieser auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Erkennt also z.B. die Finanzverwaltung bei einer KG Betriebsausgaben nicht an, ist ein Rechtsbehelf gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid, der den Gewinn der KG feststellt und auf die Gesellschafter verteilt, nur durch den Komplementär im Namen der Gesellschaft einzulegen. Anders für den Fall, dass z.B. das Finanzamt die Gewinnverteilungsabrede einer KG nicht anerkennt und den Gewinn anders als erklärt aufteilt: In diesem Fall kann auch jeder betroffene Kommanditist Einspruch einlegen, § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO.
d) Aussetzung der Vollziehung
Rz. 38
Entsprechend der Regelung des Einspruchsverfahrens ist auch im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu verfahren. Auch hier ist der Grundlagenbescheid auszusetzen, obwohl dieser lediglich feststellenden Charakter hat. Die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides bewirkt zwingend die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides nach § 361 Abs. 3 S. 1 AO.