An das Finanzamt Bonn-Innenstadt
Identifikationsnr.: 12/345/678/912; A. Müller, Maxstraße 27, 53111 Bonn
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2019 vom 20.5.2020
Einspruch
ein und beantragen, den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufzuheben.
Des Weiteren beantragen wir die
Aussetzung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung.
Begründung:
Eine Gewerbesteuerpflicht unseres Mandanten besteht nicht. Er betreibt kein gewerbliches Unternehmen im Sinne der § 2 GewStG, § 15 EStG. Er übt vielmehr einen freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, da er Leistungen zu erbringen in der Lage ist und auch erbringt, die denen eines Ingenieurs entsprechen. Wir verweisen dazu auf die beiliegende Aufstellung über den Tätigkeitsbereich unseres Mandanten. Es kommt nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige sich das notwendige Fachwissen ohne vorausgehendes Fachstudium angeeignet hat (ausführliche Nachweise zur Rechtsprechung finden sich im BFH-Urt. v. 14.6.2007, BFH/NV 2007, 2091). Nach der Rechtsprechung (BFH v. 9.3.2012, BFH/NV 2012, 1119; BFH v. 11.7.1991, BStBl II 1991, 879), kann ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Ausübung eines freien Berufs beauftragt werden, der prüft, ob die Tätigkeit so anspruchsvoll ist, dass sie der Tiefe und der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt. Die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens ist nicht auf das finanzgerichtliche Verfahren beschränkt. Vielmehr ist bereits die Finanzbehörde dazu nach § 96 AO von Amts wegen verpflichtet (so ausdrücklich Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, § 96 AO, Rn 2).
Wir schlagen vor, Herrn Dipl.-Ing. Schneider aus Bonn, Talgasse 14, zum Sachverständigen zu bestellen. Der Sachverständige ist mit dem Steuerpflichtigen nicht persönlich bekannt, sondern wurde uns vom Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. und der Industrie- und Handelskammer Bonn empfohlen.
Aufgrund der beigefügten Aufstellung des Steuerpflichtigen über seine qualifizierte Ingenieurstätigkeit und seine Bereitschaft, sich einem Sachverständigengutachten zu unterziehen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide, so dass die beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Eine Zweitschrift dieses Schreibens übersenden wir mit gleicher Post an die Stadt Bonn, Steueramt, mit der Bitte, bis zur Entscheidung des Finanzamts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Wir beantragen die Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO vor Erlass einer Einspruchsentscheidung.
(Unterschrift)