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Während des Vollstreckungsaufschubs fallen Säumniszuschläge gem. § 240 AO i.H.v. monatlich 1 % des rückständigen Steuerbetrages an, während die Stundungszinsen nur 0,5 % pro Monat ausmachen, §§ 234, 238 AO. Dabei kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles (z.B. zinslose Verrechnungsstundung) unbillig wäre, § 234 Abs. 2 AO. Das Finanzamt soll im Fall von Säumniszuschlägen auch bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nur verpflichtet sein, die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen.[90] Es soll also nur ein Erlass bis zur Höhe der Stundungszinsen erfolgen. Dies ist unverständlich, da die Säumniszuschläge gerade ein Druckmittel zur Zahlung der Steuerschulden sind und auch bei Stundungszinsen die Möglichkeit eines vollständigen Erlasses nach § 234 Abs. 2 AO besteht.

[90] St. Rspr., z.B. BFH v. 30.3.2006, BStBl II 2006, 612; BFH v. 19.12.2000, BStBl II 2001, 217; eine Stundung ist in solchen Fällen wegen der Gefährdung des Steueranspruchs nicht erreichbar.

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