An das Finanzamt Bonn-Außenstadt
Identifikationsnr.: 12/345/678/912; Herr M. Müller, Maxstraße 35, 53111 Bonn
Namens und in Vollmacht unseres o.a. Mandanten beantragen wir
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Hinblick auf die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.10.2020.
Gegen den vorgenannten Steuerbescheid sowie die damit verbundene Festsetzung eines Verspätungszuschlags erheben wir
Einspruch
und beantragen die
Aussetzung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung. Wir beantragen, die festgesetzte Einkommensteuer auf 0 EUR herabzusetzen und die Festsetzung des Verspätungszuschlages aufzuheben.
Begründung:
Der Steuerbescheid wurde unserem Mandanten an seine Privatanschrift während seines Urlaubs bekannt gegeben. Der Bescheid datiert vom 18.3.2021 (Donnerstag), so dass die Rechtsbehelfsfrist am 21.4.2021 ablief. Unser Mandant hat seinen Urlaub am 21.3.2021 angetreten und ist erst am 27.4.2021 zurückgekehrt.
Glaubhaftmachung: Kopie der Flugscheine sowie eidesstattliche Versicherung unseres Mandanten
Angesichts unseres Fristverlängerungsantrages vom 24.2.2021 musste unser Mandant nicht damit rechnen, dass ihm ein Schätzungsbescheid über die Einkommensteuer 2019 zugeht. Er war aufgrund des Verlängerungsantrages nicht verpflichtet, während seiner Abwesenheit Vorsorge im Hinblick auf den Zugang von Steuerbescheiden zu treffen. Darüber hinaus ist er unter Berufung auf die Rspr. des BVerfG als Privatperson zu behandeln, die bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen keine besonderen Vorkehrungen im Hinblick auf den Zugang von Schriftstücken treffen muss. Zwar ist Herr M seit 2019 als Handwerker tätig, jedoch ist der Einkommensteuerbescheid nicht an seine Geschäftsadresse, sondern an seine Privatadresse gerichtet. Er hat die Rechtsbehelfsfrist daher ohne Verschulden versäumt, so dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
Zur Begründung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 verweisen wir auf die anliegende Steuererklärung. Ausweislich der Steuererklärung ist die Einkommensteuer auf 0 EUR festzusetzen, da sich der Steuerpflichtige an zwei Immobilienfonds in den neuen Bundesländern beteiligt hat und daraus erhebliche Verlustzuweisungen resultieren.
Ein Verspätungszuschlag durfte nicht festgesetzt werden, da der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung fristgemäß nachgekommen ist. Der Schätzungsbescheid über die Einkommensteuer 2019 ist erlassen worden, obwohl wir einen Fristverlängerungsantrag gestellt haben.
Aus den vorstehenden Gründen bestehen sowohl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung als auch der Festsetzung des Verspätungszuschlages, so dass hinsichtlich beider Bescheide die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist.
Bis zur Entscheidung über unseren Antrag bitten wir, durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen, dass Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben. Hilfsweise beantragen wir Vollstreckungsaufschub, § 258 AO.
(Unterschrift)