Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
Rz. 157
Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG die beantragte Steuerherabsetzung. Geht der Streit nicht um eine bezifferte Geldleistung, bestimmt das Gericht gem. § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach seinem Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG sieht als Auffangwert einen Streitwert von 5.000 EUR vor. Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt der Mindeststreitwert 1.500 EUR, so dass zumindest bei kleinen Streitwerten in Anbetracht des Kostenrisikos nicht um jeden Preis ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt werden sollte.
Mit seinem Urteil entscheidet das Gericht auch über die Kosten. Die Kosten trägt, wer unterliegt, § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben oder bei Teilobsiegen verhältnismäßig zu teilen, § 136 Abs. 1 FGO. Dabei sollte der Berater berücksichtigen, dass eine 50:50 Kostenentscheidung im Finanzgerichtsprozess für den Mandanten günstiger ist als das gegenseitige Aufheben der Kosten, da auf Seiten des Finanzamtes keine Beraterkosten anfallen. Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er die Kosten gem. § 136 Abs. 2 FGO zu tragen. Sonderregeln bestehen bei Präklusion (vgl. Rdn 155).
Rz. 158
Es entstehen bei einem Prozess die folgenden Gebühren:
Das Gericht berechnet seine Gebühren gem. §§ 3, 34 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis und der Gebührentabelle, Anlagen 1 und 2 zum GKG. Die Verfahrensgebühr in einem Hauptsacheverfahren beträgt 4,0 Gebühren (KV Nr. 6110). Es gibt anders als im zivilgerichtlichen Verfahren keine Vorschusspflicht. Jedoch ist vorab eine Gebühr i.H.v. 220 EUR auf der Grundlage des Mindeststreitwertes fällig, die durch das Finanzgericht angefordert wird, § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG. Das Finanzamt kann keine eigenen Gebühren berechnen, § 139 Abs. 2 FGO. Erstattungsfähig sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten, § 139 Abs. 3 FGO. Für die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung verweist § 2 Abs. 2 RVG auf das tabellarische Verzeichnis in der Anlage 1 zum RVG. Dort sind die Gebührentatbestände der Nr. 3200 ff. RVG-VV maßgeblich, wobei die Terminsgebühr nach Nr. 3202 RVG-VV auch entsteht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3202 RVG-VV. Zudem können Gericht und obsiegende Beteiligte Ersatz für Auslagen einschließlich der persönlichen Auslagen des Beteiligten verlangen. Darüber hinaus werden Steuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen im Falle des Obsiegens nach § 236 AO verzinst – auch für einen am gerichtlichen Verfahren gegen den Grundlagenbescheid nicht beteiligten Gesellschafter.