Rz. 161

Trotz der Klage kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid vollziehen. Die Klage hat ebenso wie der Einspruch keinen Suspensiveffekt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann aus dem angefochtenen Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die FGO gewährleistet den grundrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gegen vollziehbare Verwaltungsakte einer Finanzbehörde durch die Aussetzung der Vollziehung. Dem Steuerbürger muss die Möglichkeit gegeben sein, "schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre",[234] durch vorläufigen Rechtsschutz zu beseitigen.

Die Aussetzung der Vollziehung hat das Gericht gem. § 69 Abs. 3 FGO anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Aussetzung der Vollziehung richtet sich gegen die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes.

Ist der betreffende Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen, so kann das Gericht gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO (ebenso wie der Finanzverwaltung gem. §§ 361 Abs. 2 S. 3 AO, 69 Abs. 2 S. 7 FGO) auch die Aufhebung der Vollziehung aussprechen. In diesem Fall ist eine bereits gezahlte Steuer vom Finanzamt zu erstatten.

Wichtig ist jedoch, dass die Aufhebung der Vollziehung, ebenso wie die Aussetzung, auf die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und festgesetzte Vorauszahlungen, beschränkt ist (§ 69 Abs. 3 S. 8 FGO, zur Kritik vgl. Rdn 5, 11). Hieraus folgt, dass z.B. eine Erstattung von unterjährig einbehaltener Lohnsteuer[235] oder von festgesetzten Vorauszahlungen nicht durch einen Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung erreicht werden kann.

[234] BVerfGE 46, 166; 51, 268 ff.
[235] Sofern die Vollziehung der Lohnsteueranmeldung ebenfalls ausgesetzt würde, kann der Betrag nicht dem Steuerpflichtigen, sondern nur dem Anmeldenden, d.h. dem Arbeitgeber erstattet werden, vgl. AEAO zu § 361 Tz. 7.3.

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