Rz. 139

Gem. § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist gem. § 76 Abs. 1 S. 5 FGO an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grds. beherrscht der Untersuchungsgrundsatz den Steuerprozess. Daraus folgt etwa, dass im Finanzgerichtsprozess aus einem Geständnis (anders als bei § 288 ZPO) und aus Terminversäumnis (anders als gem. §§ 330, 331 ZPO) für sich keine Folgen gezogen werden. Ein Versäumnisurteil ist unzulässig.

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