Rz. 7
Soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, der Steuerpflichtige aber in der Hauptsache letztlich nicht durchdringt, hat er Zinsen gem. § 237 AO i.H.v. 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Für Zinszeiträume bis 2012 wird allgemein von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ausgegangen.[15] Für Jahre ab 2013 begegnet die Zinshöhe auch nach Ansicht der Rechtsprechung schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.[16] Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit zu rechnen.[17] Auf Antrag setzt die Finanzverwaltung Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1.4.2012 von der Vollziehung aus.[18]
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