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Zur Aufrechnung: Die Aufrechnung kann man gem. § 388 BGB nicht im Voraus, sondern erst nach Entstehen der Aufrechnungslage, d.h. nach Fälligkeit der Gegenforderung, erklären.
Zur Ratenzahlung: Es empfiehlt sich, die Ratenzahlungen bereits in den Stundungsantrag aufzunehmen. Raten müssen sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als auch im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe des Fiskus, die Steuerforderungen möglichst zeitnah einzutreiben, realistisch sein. Die erste Rate sollte besonders zeitnah zum Stundungsantrag sein. Dies erhöht beträchtlich die Chancen, dass die Finanzbehörde dem Stundungsantrag stattgibt, wenn diese Rate pünktlich fließt.
Zur Finanzierung der Steuernachforderung durch Kredit: Es soll zuzumuten sein, zur Bezahlung von Steuerschulden Bankkredite in Anspruch zu nehmen (Rüsken, in: Klein, § 222 AO Rn 23). Auch eine Bescheinigung der Hausbank darüber, dass der Kreditrahmen momentan erschöpft ist, kann also hilfreich sein.
Zum Nachweis der Stundungsgründe ist insbesondere ein Liquiditätsstatus geeignet, der die Vermögenswerte in kurzfristig realisierbare und nicht kurzfristig realisierbare Vermögenswerte aufteilt.
Zum Antrag auf Vollstreckungsaufschub: Soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt ist, leitet die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung ein. Sie kann jedoch auch, wenn die Voraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vorliegt, gem. § 258 AO Vollstreckungsaufschub gewähren. Zumindest muss die Vollstreckungsstelle über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub entscheiden, bevor die Vollstreckung beginnen kann. Dieser Antrag gibt dem Steuerpflichtigen daher etwas Luft, zu überprüfen, wie er im Fall der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung weiter vorgeht.

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