Dr. Dirk Pohl, Dr. iur. Uwe Scholz
Rz. 132
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben. Auch Klagen per Telefax, Telegramm oder Fernschreiben und elektronische Dokumente (§ 52a FGO) sind zulässig; Letztere sind ab 2022 für Rechtsanwälte und Behörden verpflichtend. Schriftlichkeit der Klageerhebung bedeutet, wie in den entsprechenden Regelungen der anderen Verfahrensordnungen, dass das Rechtsschutzbegehren in einem Schriftsatz verkörpert und in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Außerdem verlangt die herrschende Meinung bislang grds. eine eigene handschriftliche Unterschrift. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, es muss aber ein die Identität des Unterzeichners ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Schriftzug vorliegen, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Für elektronische Dokumente ist gem. § 52a Abs. 3 FGO eine qualifizierte Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 12 VO 910/2014 erforderlich. Gem. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten sowie den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen, zudem ist der Gegenstand des Klagebegehrens anzugeben – mit vielfach überzogenen Anforderungen der Finanzgerichte, auch im Verhältnis zum gleich lautenden § 82 VwGO. Nach Konkretisierung des Klagebegehrens scheidet dessen Ausdehnung aus. Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage auch die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, ist der Kläger zur Ergänzung seiner Klage aufzufordern. Das Gericht kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, § 65 Abs. 2 FGO. Das gilt (jedenfalls entsprechend) für die fehlende Unterschrift.
Rz. 133
Gem. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Um der Gefahr einer mangelhaften Bezeichnung des Streitgegenstandes zu entgehen, kann es einerseits ratsam sein, bereits bei Erhebung der Klage einen bestimmten Antrag zu stellen. Hierbei kann entweder auf die vom Steuerpflichtigen gewünschte Herabsetzung der Steuer oder aber die angestrebte Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerfestsetzung abgestellt werden. Zur Fristwahrung genügt eine Klageschrift, die sich an dem Minimum an Inhalt einer Klageschrift orientiert, d.h. regelmäßig den angefochtenen Steuerbescheid ausreichend bezeichnet. Gegen eine bestimmte Antragstellung bereits bei Klageerhebung spricht andererseits, dass man sich hiermit bereits festgelegt hat und eine Änderung ggf. nur noch im Rahmen einer Klageänderung möglich ist.