Rz. 9

Das Verfahren der Zwangsversteigerung von Grundstücken richtet sich gem. § 869 ZPO nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

 

Rz. 10

Antrag und Antragsunterlagen

Der Antrag auf Zwangsversteigerung ist beim Vollstreckungsgericht (§ 15 ZVG) zu stellen. Vollstreckungsgericht ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Gem. § 16 ZVG sollen das Grundstück, in das vollstreckt wird, der Eigentümer, der Anspruch und der Vollstreckungstitel angegeben sowie gem. § 16 Abs. 2 ZVG die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden dem Antrag beigefügt werden. Das sind

eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
der Nachweis der Zustellung des Titels sowie
bei nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titeln die erfolgte Sicherheitsleistung nebst Zustellung des entsprechenden Nachweises an den Schuldner.
 

Rz. 11

Muster 2: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung:

 

Muster: Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung:

 
Briefkopf Rechtsanwalt Dr. Anton Mustermann Hannover, den _________________________

Amtsgericht Hannover

– Versteigerungsgericht/Vollstreckungsgericht –

Anschrift

Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________

Antrag auf Zwangsversteigerung

Namens und in Vollmacht des _________________________ (Name und Anschrift des Gläubigers)

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigter: Dr. Anton Mustermann, Adresse

beantrage

ich zugunsten des Gläubigers wegen dessen rechtskräftig titulierter Forderung in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom _________________________ bis _________________________, somit _________________________ EUR sowie titulierter Kosten in Höhe von _________________________ die

Anordnung der Zwangsversteigerung

des für den _________________________ (Name und Anschrift des Schuldners)

– Schuldner –

als Eigentümer im Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________ eingetragenen Grundstücks.

Ausfertigungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az.) sowie des hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts _________________________ (Az.) sind beigefügt.

Dr. Anton Mustermann

Rechtsanwalt

 
Anlagen:

– Urteilsausfertigung

– Kostenfestsetzungsbeschluss
 

Rz. 12

Anordnungsbeschluss

Über den Antrag auf Zwangsversteigerung entscheidet das Vollstreckungsgericht gem. § 20 Abs. 1 ZVG durch Beschluss. Funktionell ist hierfür gem. § 3 Nr. 1i RPflG der Rechtspfleger zuständig. Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. Diese Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots, d.h. der Eigentümer darf nun gem. § 135 S. 1 BGB nicht mehr über sein Eigentum an dem Grundstück verfügen. Damit der Eigentümer nicht noch einem gutgläubigen Dritten, der nichts von der angeordneten Zwangsversteigerung weiß, das Eigentum übertragen kann (gem. § 135 Abs. 2 i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB), ersucht das Vollstreckungsgericht gem. § 19 Abs. 1 ZVG von Amts wegen das Grundbuchamt um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks, wodurch – ab Eintragung – ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen wird.

 

Rz. 13

Anberaumung des Termins zur Zwangsversteigerung

Das Vollstreckungsgericht bestimmt, nachdem ihm von dem Grundbuchamt die erfolgte Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks mitgeteilt worden ist, gem. § 36 Abs. 1 ZVG den Termin zur Zwangsversteigerung. Dieser Termin sollte abgesehen von Ausnahmefällen gem. § 36 Abs. 2 ZVG möglichst nicht später als 6 Monate nach dem Tage der Terminsbestimmung liegen. Die Terminanberaumung wird durch Einrückung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt bekannt gemacht (§ 39 Abs. 1 ZVG). Das ist in der Regel eine größere Zeitung. Außerdem erfolgt eine Anheftung an die Gerichtstafel (§ 40 Abs. 1 ZVG). Eine Vielzahl von Gerichten nutzt mittlerweile für die Veröffentlichung ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem. Mit dem ZVG-Portal (www.zvg-portal.de) haben die Landesjustizverwaltungen eine Plattform zur Information über Zwangsversteigerungsverfahren geschaffen. Einige Amtsgerichte stellen auch Gutachten, Exposees und Fotos von Objekten zum Download bereit.

 

Rz. 14

Der Ablauf der Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung als solche beginnt mit dem Aufruf der Sache. Anschließend wird vom Gericht das Vorliegen der erforderlichen Formalien festgestellt und verlesen (§ 66 Abs. 1 ZVG). Danach weist das Gericht auf die bevorstehenden Ausschließungen weiterer Anmeldungen hin und es kommt zur Versteigerung im eigentlichen Sinne, d.h. es können von den Erschienenen Gebote abgegeben werden.

 

Rz. 15

Dem höchsten Gebot erteilt das Vollstreckungsgericht den so genannten Zuschlag, durch den der Ersteigerer (kraft Hoheitsaktes bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch) gem. § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks wird. Gem...

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