Rz. 23

Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden gem. § 146 Abs. 1 ZVG grundsätzlich die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Allerdings sind in §§ 147–151 ZVG einige Besonderheiten enthalten. So umfasst insbesondere die Beschlagnahme gem. § 148 ZVG im Unterschied zur Zwangsversteigerung (§ 21 ZVG) auch die Miet- und Pachtforderungen des Grundstücks. Weiter wird vom Gericht ein Verwalter bestellt (§ 150 ZVG), der die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten hat und aus den überschüssigen Nutzungen des Grundstücks nach Abzug der Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Gläubiger befriedigt.

 

Rz. 24

Muster 3: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

 

Muster: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

 
Briefkopf Rechtsanwalt Dr. Anton Mustermann Hannover, den _________________________

Amtsgericht Hannover

Anschrift

Antrag auf Zwangsverwaltung

Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________, Flurstück-Nr.: _________________________

Namens und in Vollmacht des _________________________ (Name und Anschrift des Gläubigers)

– Gläubiger –

Prozessbevollmächtigter: Dr. Anton Mustermann, Adresse

beantrage

ich zugunsten des Gläubigers wegen dessen rechtskräftig titulierter Forderung in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom _________________________ bis _________________________, somit _________________________ EUR sowie titulierter Kosten in Höhe von _________________________ EUR die

Anordnung der Zwangsverwaltung

des für den _________________________ (Name und Anschrift des Schuldners)

– Schuldner –

als Eigentümer im Grundbuch von Hannover Band _________________________ Blatt _________________________, Flurstück-Nr.: _________________________ eingetragenen Grundstücks.

Ausfertigungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom _________________________ (Az.) sowie des hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts _________________________ vom _________________________ (Az.) sind beigefügt.

Dr. Anton Mustermann

Rechtsanwalt

 
Anlagen:

– Urteilsausfertigung

– Kostenfestsetzungsbeschluss
 

Rz. 25

Die Gebühren in Zwangsverwaltungsangelegenheiten sind in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt (ab Nr. 3311 VV RVG). Der Gegenstandswert richtet sich nach § 27 RVG.

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