Rz. 4
Zu der Anerkennung gibt es keine wesentlichen materiellen Änderungen. Da § 82 BGB-neu zur Anerkennung inhaltlich dem bisherigen § 80 Abs. 2 BGB entspricht, kann grundsätzlich auf die bestehenden Kommentierungen zu dieser Vorschrift verwiesen werden.
Rz. 5
Die Gesetzesformulierung "Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint" deckt sich zur "dauernden und nachhaltigen Erfüllung" mit der bisherigen Formulierung in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB. Das ist keine unwichtige Feststellung, wird doch in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle versucht, die materielle Bedeutung dieser "bestehen gebliebenen" Gesetzesformulierung umzudeuten. Das ist, wie bei den Anmerkungen zum neuen § 80 BGB dargelegt (vgl. § 2 Rdn 7 f.), ein untauglicher Versuch der Verfasser der Gesetzesbegründung ohne Rechtswirkung. Die Rechtslage bleibt insoweit wie bisher.
Rz. 6
Das sehen auch die Verfasser der Gesetzesbegründung so, wenn sie dort formulieren:
Zitat
"Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 80 Absatz 2 Satz 1 BGB. Insoweit kann grundsätzlich auf die Begründung zu dem Entwurf zur Modernisierung des Stiftungsrecht im Hinblick auf die Vermögensausstattung der Stiftung (Bundestagsdrucksache 14/8277, Seite 6 und Bundestagsdrucksache 14/8894, Seite 10) verwiesen werden, …"
Dann wird dort allerdings weiter formuliert:
Zitat
"… wobei die zwischenzeitlich geänderten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Negativzins) bei der wirtschaftlichen Prognose zu berücksichtigen sind."
Hüttemann/Rawert bewerten diesen Hinweis zu Recht als "kryptisch". Sie vermuten, damit sollten wohl die Stiftungsbehörden angehalten werden, bei der Anerkennung rechtsfähiger Stiftungen künftig zurückhaltender als in der Vergangenheit zu verfahren. Diese Vermutung erscheint uns ebenso naheliegend wie die entsprechende strengere Betrachtung der Stiftungsbehörden besonders angeraten – und das mit Blick nicht nur auf den Kapitalmarkt und die nicht wenigen kaum bis gar nicht lebensfähigen rechtsfähigen Stiftungen, die in den zurückliegenden Jahren geradezu im Überschwang ("Stiftungsboom") errichtet und anerkannt worden sind.
Stiftungen mit sechsstelligem Grundstockvermögen ohne realistische Aussicht auf einen passenden Vermögenszuwachs dürften aktuell nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Sinnvoll sind sie i.d.R. auch nicht. Darauf werden wir uns in der Beratungspraxis einzustellen haben.
Rz. 7
Es gilt nach wie vor der Grundsatz der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit bleiben bis auf einen Punkt unverändert.
Das bereits bisher schon bestehende Kriterium für die Versagung einer Anerkennung einer Stiftung, die Gemeinwohlgefährdung, wird beibehalten. Allerdings wird nicht mehr auf eine Gemeinwohlgefährdung durch die Erfüllung des Stiftungszwecks abgestellt, sondern auf eine Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung selbst. Damit will der Gesetzgeber den Gleichklang mit den Vorschriften über die Aufhebung der Stiftung wegen Gemeinwohlgefährdung erreichen.
Zugleich wird der Bereich der Möglichkeiten einer Gemeinwohlgefährdung dadurch erweitert; ist eine solche bei der Anerkennungsentscheidung eben künftig nicht nur bezogen auf den Zweck und dessen künftiger Erfüllung zu beurteilen. Dazu nennt die Gesetzesbegründung einige Beispiele, die wohl aus jüngeren Erfahrungen der Stiftungsbehörden resultieren.
Rz. 8
§ 82 S. 2 BGB n.F. entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 80 Abs. 2 S. 2 BGB. Abgestellt wird allerdings künftig auf die für die Stiftung bestimmte Zeit.
Rz. 9
Auch in § 82 S BGB n.F. ist in Abweichung vom Regierungsentwurf im Gesetz der Begriff "Errichtungssatzung" durch den Begriff "Satzung" ersetzt worden. Das ist eine Folgeänderung zu der Änderung bei § 81 BGB n.F. (vgl. § 3 Rdn 9 ff.).