Rz. 11
Der Käufer ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes nach § 433 Abs. 2 BGB gesetzlich verpflichtet. Konkretisiert wird diese Pflicht durch Abschn. V. Nr. 1 NWVB, der dem Käufer die Abnahme des Fahrzeugs innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige auferlegt. Leistungsort ist regelmäßig der Ort der gewerblichen Niederlassung des Schuldners. Daher hat der Käufer den Neuwagen in den Geschäftsräumen des Händlers abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer nach Abschn. V. Nr. 2 S. 1 NWVB von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, die sich infolge von Annahme- und Schuldnerverzug ergeben.
I. Annahmeverzug
Rz. 12
Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nach Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht abnimmt, weil damit die Voraussetzungen des § 293 BGB erfüllt sind.
Der Verkäufer wird infolge des Verzugs nicht von seiner Leistungspflicht frei, er haftet während dieser Zeitspanne jedoch gem. § 300 Abs. 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Schuldner hat außerdem gem. § 304 BGB die Möglichkeit, vom Gläubiger Aufwendungsersatz zu verlangen für das erfolglose Angebot und die Erhaltung und Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstandes. Dies können die Kosten des Verkäufers für das Unterstellen und die Pflege des Neuwagens sowie den Abschluss einer Teilkaskoversicherung gegen Diebstahl sein.
II. Schuldnerverzug
Rz. 13
Der Käufer gerät durch die verschuldete Nichtannahme nicht nur in Gläubiger-, sondern zusätzlich in Schuldnerverzug, da die Abnahme des Neuwagens auch eine kaufvertraglich geschuldete Rechtspflicht ist.
Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers auf Schadensersatz und Ersatz des Verzögerungsschadens ergeben sich aus den §§ 280, 281, 286 ff. BGB, den der Verkäufer wahlweise zum Aufwendungsersatz geltend machen kann, wenn sich der Käufer nicht gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich seines Verschuldens entlastet. Zudem hat der Verkäufer die Möglichkeit, nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten, wodurch gem. § 325 BGB der Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen wird.
III. Schadensersatz statt der Leistung
Rz. 14
Möchte der Verkäufer bei Abnahmeverzug des Käufers den Neuwagen liefern und als Gegenleistung den vollen Kaufpreis zuzüglich ggf. eingetretener Folgeschäden als Schadensersatz vom Käufer verlangen, darf er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil die Primärleistungspflichten infolge des Rücktritts entfallen, sondern muss Schadensersatz statt der Leistung oder Erfüllung des Schadensersatzes neben der Leistung vom Käufer verlangen.
Rz. 15
Ansonsten stehen dem Verkäufer zur Schadensbezifferung zwei Möglichkeiten offen. Er kann auf die in Abschn. V. Nr. 2 NWVB aufgeführte Schadenspauschale in Höhe von 15 % des Kaufpreises zurückgreifen oder den Schaden konkret geltend machen.
Rz. 16
Der konkrete Schaden wird ermittelt, indem man vom Verkaufspreis den Einkaufspreis abzieht und diese Summe noch um ersparte Aufwendungen vermindert. Unter ersparte Aufwendungen fallen solche Fixkosten, von denen der Käufer beweisen kann, dass sie im Fall der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung höher gewesen wären als bei Nichtabnahme des Fahrzeugs. Da der Schadensersatzanspruch regelmäßig nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist bei seiner Ermittlung anhand des Bruttokaufpreises ein Betrag in Höhe der Umsatzsteuer abzuziehen.
Rz. 17
Bei der abstrakten Schadensberechnung streitet zugunsten des Verkäufers die Vermutung des § 252 S. 2 BGB, wonach der Händler dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" entsprechend marktgängige Ware jederzeit zum Marktpreis absetzen kann. Der im entgangenen Gewinn bestehende Schaden des Verkäufers entfällt durch einen Deckungsverkauf allein noch nicht. Denn aus § 252 BGB resultiert die weitere Vermutung, dass der Verkäufer selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Erstvertrages mit einem Zweitkäufer einen Kaufvertrag geschlossen hätte, zu dessen Erfüllung er ebenfalls imstande gewesen wäre, so dass ihm der entsprechende Gewinn aus dem Zweitgeschäft entgangen ist.
Rz. 18
Daher hat der Käufer letztlich zu beweisen, dass das Zweitgeschäft nicht zustande gekommen wäre, wenn er seinen Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Diese schwierige Beweislage ist dem Käufer zuzumuten, weil er seinen vertraglichen Pflichten zuwider gehandelt und auf der anderen Seite der Verkäufer ein berechtigtes Interesse daran hat, dem oft problembehafteten Nachweis der konkreten Schadenshöhe entgehen zu können.
Rz. 19
Dem Käufer muss gem. § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis offen stehen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist, wie es in Abschn. V. Nr. 2 S. 3 NWVB vorgesehen ist.
Rz. 20
Der Käufer kann aufgrund der Vermutungen des § 252 BGB gegen die Schadensersatzverpflichtung nur einwenden, dass es sich nicht um marktgän...