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Häufig werden im Rahmen der Schadenabwicklung Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten etc. an die jeweiligen Leistungserbringer abgetreten, die dafür auf eine umgehende Zahlung – bzw. die Reparaturwerkstatt auf ihr Werkunternehmerpfandrecht – verzichten. Auch in diesen Fällen stehen die Forderungen materiell-rechtlich aufgrund der Abtretung nach § 398 BGB dem Geschädigten nicht mehr zu, sodass prozessual lediglich eine Freistellung von den gegenüber den Abtretungsempfängern bestehenden Verbindlichkeiten – also eine Zahlung unmittelbar an diese – geltend gemacht werden kann.

Zur Unwirksamkeit einer Abtretung (z.B. an einen Sachverständigen) mangels hinreichender Bestimmbarkeit, die sich auf "sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall" bezieht, vgl. BGH v. 7.6.2011 (VI ZR 260/10 – VersR 2011, 1008).

In zwei Entscheidungen vom 21.6.2016 hat der BGH (VI ZR 475/15 – VersR 2016, 1330; VI ZR 476/15 – zfs 2017, 264) zur formularmäßigen Sicherungsabtretung an einen Sachverständigen entschieden, dass eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht nur bezogen auf die Schadensposition der Sachverständigenkosten, sondern (hilfsweise) auch auf weitere Schadenspositionen (wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten) als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Ferner hat der BGH in einer noch jüngeren Entscheidung (BGH v. 17.7.2018 – VI ZR 274/17 – VersR 2018, 1460) festgestellt, dass eine "zur Sicherung erfüllungshalber" erfolgte Abtretung an den Sachverständigen jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot dann unwirksam ist, wenn in der Abtretungsklausel zugleich die Geltendmachung der Honorarforderung gegen den Abtretenden möglich bleibt sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (Inkasso) vorgesehen ist. Der BGH beanstandet insoweit zu Recht, dass im Falle der nach der Klausel ausdrücklich vorbehaltenen Geltendmachung des Honoraranspruchs gegen den Auftraggeber (nach Ablehnung der Zahlung aufgrund der Abtretung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer) nach der Zahlung keine Möglichkeit vorgesehen ist, wie der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch zurückerhält, da eine – in der Klausel noch nicht einmal ausdrücklich vorgesehene – Rückabtretung dem Sachverständigen im Falle der Weiterabtretung gar nicht möglich ist.

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