Rz. 15

Soweit der Vollkaskoversicherer in Anspruch genommen wurde, gehen die entsprechenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Vollkaskoversicherer über. Falls in den AKB jedoch eine Klausel vereinbart ist, wonach eine Rückstufung des Vertrages vermieden werden kann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Kaskoversicherer die geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstattet (so inzwischen auch in I.4.1.2 c) AKB 2015 der GDV-Musterbedingungen), liegt darin jedenfalls das eigene schutzwürdige Interesse des Versicherungsnehmers an der klageweisen Geltendmachung der auf den Vollkaskoversicherer übergegangenen Ansprüche, sodass die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig sein soll (OLG Celle v. 8.8.2006 – 14 U 36/06 – SP 2007, 278; LG Wuppertal zfs 2015, 397). Streitig ist, ob in der vorgenannten Regelung der AKB auch bereits das Einverständnis des Versicherers zur gewillkürten Prozessstandschaft zu sehen (so die vorgenannte Entscheidung des LG Wuppertal) oder dieses gesondert vom Vollkaskoversicherer einzuholen ist (so Gebert/Holl/Mester, r+s 2020, 121, 124 m.w.N.). Beim Klagantrag ist allerdings zu beachten, dass eine Leistung an den Kaskoversicherer zu verlangen ist. Zum Streitwert bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Zustimmung des Vollkaskoversicherers zur Geltendmachung übergegangener Ansprüche (lediglich Rückstufungsschaden) vgl. BGH VersR 2019, 1451.

Zu beachten ist, dass bei einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung während des laufenden Haftpflichtprozesses gegen den Unfallgegner zwar mit der Leistung des Vollkaskoversicherers ein Forderungsübergang gem. § 86 VVG erfolgt; dieser Anspruchsübergang hat jedoch gem. § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Haftpflichtprozess, führt also insbesondere nicht zur (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Aufgrund Wegfalls der Aktivlegitimation ist lediglich der Klageantrag auf Leistung an den Kaskoversicherer zu ändern (OLG Jena r+s 2018, 109).

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