Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Unfall geschädigte nach Rechtshängigkeit seiner Klage gegen den Unfallgegner auf Erstattung der Kosten der Unfallreparatur wegen eben dieser Reparaturkosten nunmehr seinen eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch, so fuhrt dessen Leistung auf den Kaskoschaden nicht zu einer Erledigung der Hauptsache im Haftpflichtprozess.
Normenkette
ZPO § 265 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 03.03.2016; Aktenzeichen 2 O 628/15) |
Tenor
1. Das Urteil des LG Gera vom 03.03.2016, Az.: 2 O 628/15 wird in Ziffer 4 des Tenors sowie im Kostenausspruch wie folgt abgeändert:
Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.961,94 EUR durch die Leistung der Vollkaskoversicherung inzwischen erledigt ist, wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 43 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat vor dem LG Gera gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht.
Der ursprüngliche Klagantrag war auf Zahlung fiktiver (Netto-) Reparaturkosten in Höhe von 3.961,94 EUR, Erstattung von Sachverständigenkosten von 682,96 EUR, Ersatz einer Wertminderung von 450,00 EUR sowie Erstattung von Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 25,00 EUR, insgesamt auf Zahlung von 5.119,90 EUR gerichtet. Ferner begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der aus dem Unfallereignis noch entstehen werde.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 hat die Klägerin den Zahlungsantrag in Höhe der Sachverständigenkosten zurückgenommen, da diese von der Beklagten zu 2) nach Anhängigkeit, aber noch vor Klagezustellung bezahlt worden sind.
In Höhe von 3.961,94 EUR hat sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem sie zwischenzeitlich ihren verunfallten PKW hat reparieren lassen und ihr Vollkaskoversicherer die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 4.726,92 EUR brutto abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 500,00 EUR ausgeglichen hatte.
Gleichzeitig hat die Klägerin die Klage um die Ansprüche auf Erstattung dieses Selbstbehaltes in Höhe von 500,00 EUR und einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. insgesamt 172,00 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR erweitert sowie den Feststellungsanspruch ausgewechselt und nunmehr auf die Feststellung des Anspruchs auf Erstattung des durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aus dem Schadensfall vom 22.04.2015 entstandenen Prämienverlusts gerichtet.
Erstinstanzlich hat die Klägerin nach Maßgabe ihrer Teil-Klagerücknahme sowie ihrer Teil-Erledigungserklärung zuletzt beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.147,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 571,44 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Einschaltung ihrer Vollkaskoversicherung aus dem Schadensfall vom 20.04.2015 entstandenen Prämienverlust in der Vollkaskoversicherung auszugleichen.
Die Beklagten haben der Teil-Erledigungserklärung widersprochen und ferner beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Zahlung des Kaskoversicherers habe nicht zu einer Erledigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geführt. Denn diese Leistung sei nicht auf den gegenüber den Beklagten erhobenen Schadensersatzanspruch, sondern zur Erfüllung dessen eigener vertraglicher Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten sei kraft Gesetzes mit der Folge auf den Kaskoversicherer übergegangen, dass die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert und die Klage somit auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils kostenpflichtig abzuweisen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.
Das LG hat der Klage im Umfang der zuletzt gestellten Anträge der Klägerin voliumfänglich stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, der Rechtsstreit sei in Höhe des nach Rechtshängigkeit durch die Vollkaskoversicherung geleisteten Betrages von 3.961,94 EUR erledigt. Zur Begründung dieses Feststellungsausspruchs hat das LG ausgeführt, durch die Zahlung des Kaskoversicherers sei das ursprüngliche Klageinteresse der ...