Rz. 123

Der Schädiger hat auf Entschädigungsbeträge zu leistende Steuern voll zu übernehmen (BGH VersR 1979, 672; 1979, 519).

 

Rz. 124

 

Beachte

Im Rahmen jeder Klage auf Verdienstausfall oder Unterhalt muss auch ein Feststellungsantrag gestellt werden, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, die auf den Netto-Entschädigungsbetrag vom Geschädigten zu leistenden Steuern gesondert zu erstatten. Auch in jede Abfindungserklärung hinsichtlich Verdienstausfall und Unterhalt muss ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen werden.

 

Rz. 125

Nach § 24 Nr. 1a EStG sind alle Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden, steuerpflichtig (BGH VersR 1987, 669). Nach § 24 Nr. 1b EStG sind auch Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, voll als Einkommen zu versteuern.

 

Rz. 126

Das bedeutet, dass insbesondere der Verdienstausfall und alle wiederkehrenden Rentenbezüge nach §§ 843, 844 BGB mit Ausnahme der Rentenleistungen für vermehrte Bedürfnisse oder Schmerzensgeldrente einkommensteuerpflichtig sind (BGH VersR 1979, 670). Dies ist unbedingt zu beachten, wenn Verdienstausfall geltend gemacht wird.

 

Rz. 127

 

Beachte

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog. Mehrbedarfsrenten) nach § 843 BGB sind nicht einkommensteuerpflichtig (BFH BStBl II 1995, S. 121 u. 410).

 

Rz. 128

Dies gilt gleichermaßen für Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrenten, Heilbehandlungskosten, denn der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eintretende Schaden und der dafür zufließende Ersatz betreffen Vorgänge der nicht einkommensteuerpflichtigen Vermögenssphäre (BFH BGBl II 1995, S. 124).

 

Rz. 129

Auch Kapitalabfindungen, die dem Ausgleich entgangenen Gewinns dienen, sind steuerpflichtig nach §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG.

Erhält ein Steuerpflichtiger Entschädigungen für mehrere gesonderte und unterschiedliche Zeiträume, steht der Zufluss der Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht entgegen (BFH NJW 2004, 2616).

 

Rz. 130

Auch Prozesszinsen und Verzugszinsen sind zu versteuern (BFH BStBl II 1995, S. 121)!

 

Rz. 131

 

Beachte

Wenn eine Entschädigungsleistung einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, kommt die Vergünstigung nicht ohne weiteres dem Schädiger zugute (BGH NJW 1993, 1643; BGH VersR 1994, 733). Es sind nämlich durchaus Fälle denkbar, in denen der Zweck der Steuervergünstigung nicht die Entlastung des Schädigers ist (BGH NJW 1986, 245; 1989, 3150).

 

Rz. 132

Steuervergünstigungen nach § 34 EStG, die das Ziel haben, Härten zu vermeiden, die in der Regel durch erhöhte Steuerbelastungen infolge einer Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte entstehen (BGH NJW 1993, 1643; VersR 1994, 733), verbleiben dem Geschädigten.

 

Rz. 133

Gleiches gilt beim Freibetrag für Körperbehinderte nach § 33b EStG (BGH VersR 1988, 464) oder der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der Arbeitnehmerabfindung (BGH NJW 1989, 3150).

 

Rz. 134

Schadensersatz für entgangenen Unterhalt ist nur dann einkommensteuerfrei, wenn es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt (BFH DB 1979, 529).

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