Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts xxx vom 15.12.1978 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 25.125,92 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.090,70 DM vom 27.4. bis 4.8.1977, aus 16.625,92 DM vom 5.8.1977 bis 13.7.1978 und aus 25.125,92 DM seit 14.7.1978 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27. April 1977 abzüglich am 4. Januar 1977 geleisteter 20.000 am 1. Juli 1977 geleisteter 20.000 DM und am 21. Juli 1977 geleisteter 10.000 DM zu bezahlen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger eine Schmerzensgeldrente von monatlich 200 DM ab 1.9.1974 zu bezahlen, jeweils fällig zum Monatsersten. Die rückständigen Beträge sind ab Fälligkeit, frühestens jedoch ab 14.7.1978 mit 4 % zu verzinsen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten erster Instanz tragen die Beklagten 7/8, der Kläger 1/8, von den Kostenzweiter Instanz die Beklagten 3/4, der Kläger 1/4.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer wird für die Beklagten auf 38.278,97 DM, für den Kläger auf 20.186 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Verkehrsanfall ereignete sich am 15.6.1974 gegen 18.40 Uhr in xxx, als der Erstbeklagte mit seinem Pkw (amtliches Kennzeichen: xxx) von der L. nach links in die H,-Straße von xxx einbiegen wollte und dabei den Kläger übersah, der sich im Gegenverkehr mit seinem Kleinkraftrad Merke xxx näherte, vom Fahrzeug des Erstbeklagten erfasst und zu Boden geschleudert wurde. Der Erstbeklagte ist bei der Zweitbeklagten mit seinem Pkw haftpflichtversichert. Der Erstbeklagte hat den Unfall unstreitig allein verschuldet. Er hat für den Schaden des Klägers - darüber besteht ebenfalls kein Streit - voll einzustehen.
Der Kläger erlitt durch den Unfall sehr schwere Verletzungen. Er war bis 21.8.1974 in stationärer Krankenhausbehandlung und musste sich dabei sieben großen Operationen unterziehen. Als wesentliche Dauerfolge des Unfalls blieb eine vollständige Lähmung des rechten Armes und eine Kausalgie im Bereich des rechten Armes. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen des Klägers, seiner Heilbehandlung und der verbleibenden Dauerfolgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort aufgeführten ärztlichen Gutachten Bezug genommen.
Der am 23.12.1955 geborene Kläger befand sich zur Zeit des Unfalls in einer Ausbildung als Steuergehilfe. Diese Ausbildung hat er nach dem Unfall, nachdem er bis Dezember 1975 voll arbeitsunfähig war, abgeschlossen, und zwar am 17.9.197 Von Februar bis August 1978 war er arbeitslos. Seit 1.9.1978 hat er wieder eine Anstellung bei einem Steuerberater.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 1.12.1977 (I 215) stellte das Landgericht fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 15.6.1974 ab 1.9.1976 in Zukunft insoweit zu ersetzen, als ein dem Kläger zustehender Schadenersatzanspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist.
Der Kläger hat daraufhin vor dem Landgericht zuletzt beantragt:
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 49.162,35 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.12.1976 abzüglich zuvor geleisteter 10.082,50 DM und am 21.7.1977 geleisteter 13.464,84 DM zu verurteilen.
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit 16.12.1976 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 DM abzüglich am 4.1.1977 gezahlter 20.000 DM, am 1.7.1977 gezahlter 20.000 DM und am 21.7.1977 gezahlter 10.000 DM.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, eine monatliche, ab 1.9.1974 fällige Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 300 DM monatlich zu betragen hat.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
Mit Schlussurteil vom 15.12.1978, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Ersatz materiellen Schadens restliche 25.611,92 DM nebst 4 % Prozesszinsen zu zahlen, außerdem ein Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen abzüglich teils vor teils nach Rechtshängigkeit bezahlter 50.000 DM, schließlich eine Schmerzensgeldrente von monatlich 120 DM ab 1.9.1974 jeweils fällig zum Monatsersten. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger 1/5, den Beklagten 4/5 auferlegt. Im Übrigen hat es die Klage, wenn auch im Tenor nicht ausgesprochen, abgewiesen.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Bemessung der Schmerzensgeldrente. Nach Auffassung des Klägers h...