Rz. 2
Bei Leasingfahrzeugen ist zu unterscheiden zwischen dem so genannten Teilschadensfall und dem Totalschaden.
Rz. 3
Im Teilschadensfall ist entsprechend den üblicherweise vereinbarten "Allgemeinen Leasing Bedingungen" der Leasingnehmer regelmäßig verpflichtet, die Reparatur vornehmen zu lassen.
Rz. 4
In diesen Fällen schuldet der Schädiger dem Leasingnehmer im Rahmen des sog. Haftungsschadens Ersatz der Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, soweit der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (OLG Köln NJW 1986, 1816; OLG Saarbrücken zfs 1995, 95; OLG Hamm VersR 2002, 858; OLG Celle NJW-RR 2012, 423; LG Stade DAR 1987, 123; AG Freiburg NJW-RR 1987, 345; AG Fürstenfeldbruck DAR 1987, 59; BGH VersR 1981, 161). Da der Leasingnehmer dem Leasinggeber leasingvertraglich schuldet, das Kraftfahrzeug auf eigene Kosten reparieren zu lassen, besteht der Haftungsschaden des Leasingnehmers in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Dementsprechend kann der Leasingnehmer vor einer Durchführung der Reparatur und damit vor Verauslagung entsprechender Aufwendungen vom Unfallgegner lediglich Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen, nicht jedoch ohne Zustimmung des Eigentümers Zahlung der fiktiven Herstellungskosten (BGH v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17 – VersR 2019, 499 = zfs 2019, 384).
Rz. 5
Der Leasingnehmer kann ebenfalls die Abschleppkosten, die Gutachterkosten, seine Pauschalauslagen und seine Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen (Reinking/Eggert, Rn 1494, 1509).
Beachte
Der Anspruch auf Ersatz der Wertminderung als Substanzschaden verbleibt dagegen stets dem Leasinggeber.
Rz. 6
Im Totalschadensfall sowie bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages steht der Anspruch auf Erstattung der Wiederbeschaffungskosten ebenso wie ein etwaiger Anspruch auf Wertminderung dem Leasinggeber zu. Zu den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung zählt bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer auch die MwSt., sodass diese Position bei unfallbedingter vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages geltend gemacht werden kann (OLG Hamm NZV 2003, 334; OLG Hamm MDR 2001, 213; LG München I NZV 2002, 191; a.A. OLG München NZV 2015, 305).
Rz. 7
Dem Leasingnehmer steht dagegen auch im Totalschadensfall als sog. Haftungsschaden der Anspruch auf Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Rechtsverfolgungskosten sowie als Folge der Störung seines Besitzrechts der Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkostenersatz (OLG München NZV 2015, 305) zu.
Rz. 8
Wenn schadensbedingt eine Kündigung des Leasingvertrages erfolgt und hierdurch die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und des Restwertes sofort ausgelöst wird, hat der Leasingnehmer Anspruch nur für seine Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung des Leasingvertrages (z.B. Kosten einer Kreditaufnahme), die erforderlichen Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs sowie Ersatz der steuerlichen Nachteile.
Rz. 9
Dagegen stellen die Kosten eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrages keinen erstattungsfähigen Schaden dar (BGH VersR 1992, 194).
Rz. 10
Der Leasingnehmer kann also keine Ansprüche auf Ersatz der noch laufenden Leasingraten, des vertraglichen Ablösebetrages sowie der Kosten für den Abschluss eines neuen Leasingvertrages geltend machen.