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Gegenstück der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Vertretung, die auf gesetzlicher Anordnung beruht.

Die wohl bekannteste dieser gesetzlichen Vertretungen ist die der Eltern für ihre Kinder. Die Eltern können für ihre Kinder kraft der ihnen anvertrauten elterlichen Sorge, § 1629 BGB, weitgehend wirksam über ein dem Kind gehörendes Vermögen verfügen, wodurch das Kind unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Die Eltern begegnen allerdings diversen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Vertretungsmacht, die sich aus den §§ 1630 ff. BGB ergeben.

Weitere gesetzliche Vollmachten ergeben sich aus dem GmbH-Recht, das in § 35 GmbHG bestimmt, dass die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten wird. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 78 Abs. 1 AktG. Hiernach vertritt der Vorstand der Aktiengesellschaft diese gerichtlich und außergerichtlich. Vereine werden gem. § 26 Abs. 2 BGB gleichfalls durch den Vorstand vertreten.

Gesetzliche Vollmachten erlöschen automatisch, sobald die sie begründenden Tatbestandsvoraussetzungen wegfallen.

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