Rz. 66
Grundsätzlich ist für Rechtsgeschäfte keine besondere Form erforderlich – es gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Danach genügt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, dass die Erklärungen mündlich abgegeben werden.
Einige Rechtsgeschäfte unterliegen bestimmten Formvorschriften.
Als Formen kennt das Gesetz:
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Die gesetzliche Schriftform, d.h. die Urkunde muss von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden (§ 126 BGB). Dies ist bspw. bei Bürgschaftserklärungen (§ 766 BGB) und Kündigungen bei Beendigung des Mietverhältnisses (§ 568 Abs. 1 BGB) der Fall. |
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Die elektronische Form (§ 126a BGB). |
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Die Textform (§ 126b BGB). |
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Die "persönliche Errichtung" beim Testament (§ 2064 BGB). |
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Die notarielle Beurkundung, d.h. Beurkundung eines Vertrages durch einen Notar (§ 128 BGB). Dies gilt z.B. bei der Veräußerung von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 BGB) und bei Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). |
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Die öffentliche Beglaubigung, d.h., bei einer schriftlich abgefassten Erklärung wird die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt (§ 129 BGB). Beispiele hierfür sind: Antrag auf Eintragung in das Handelsregister oder das Vereinsregister oder Ausschlagung einer Erbschaft. |
Rz. 67
Rechtsgeschäfte bedürfen aber ausnahmsweise der oben genannten Formen, wenn die Form ausdrücklich durch das Gesetz vorgeschrieben (gesetzliche Schriftform) ist oder wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen in schriftlicher oder sogar in notarieller Form abgegeben werden müssen (gewillkürte Schriftform).
Rz. 68
Wenn nicht ausdrücklich verboten, ersetzt die elektronische Form gem. § 126a BGB die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beteiligten die Übermittlung in elektronischer Form ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten gebilligt haben. Die elektronische Form kann der Gegenseite nicht aufgezwungen werden, zumal sie nicht verpflichtet ist, die dafür notwendigen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Zur Einhaltung der elektronischen Form muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 126a BGB). Dabei dient die digitale Signatur dazu, dass ein Dokument und sein Inhalt eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
Rz. 69
Wird für eine Willenserklärung die Textform gesetzlich vorgeschrieben, bedeutet dies eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger unter Nennung des erklärenden Unternehmers (§ 126b BGB). Wichtig ist, dass der dauerhafte Datenträger absichern muss, dass der Empfänger der Willenserklärung so aufbewahren und speichern kann, dass er jederzeit auf sie zugreifen kann, und zwar in unveränderter Form. Dies muss für einen dem Zweck angemessenen Zeitraum gewährleistet sein (z.B. für die Dauer des Vertrages). Das bedeutet, dass lesbare Erklärungen des erkennbaren Unternehmers, die per E-Mail, Fax oder SMS abgegeben werden, der Textform genügen müssen (nicht jedoch Erklärungen auf einer Internetseite!).
Rz. 70
Formvorschriften dienen vor allem der Warnung der Vertragsparteien vor übereilten Entschlüssen. Darüber hinaus führen die Formvorschriften dazu, dass die Rechtsverhältnisse sowohl besser nachweisbar als auch in ihrem Inhalt besser bestimmbar sind. Die Verletzung von Formvorschriften hat in der Regel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge, außer wenn eine "Heilung" im Gesetz zugelassen ist. So kann z.B. die Nichtigkeit eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechens (§§ 518 Abs. 1, 125 BGB) durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden, d.h. indem das Geschenk dem Beschenkten tatsächlich überlassen wird (§ 518 Abs. 2 BGB).