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Gem. § 3 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. galten Garagenplätze als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren. Diese Regelung ist durch das WeMoG entfallen. Nunmehr gelten jegliche Stellplätze als Räume (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) und sind sondereigentumsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Einzelgaragen, Garagenstellplätze in Tief- oder Sammelgaragen (mit oder ohne – haltbare – Markierung), einzelne Stellplätze einer Mehrfachparker-Anlage, oberirdische Stellplätze oder solche auf Garagendächern handelt. Stellplätze müssen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein (§ 3 Abs. 3 Hs. 2 WEG). Garagenstellplätze können nunmehr also entweder als Sondereigentum mit dem Sondereigentum an einzelnen Einheiten unmittelbar verbunden oder als eigenständige Teileigentumseinheiten ausgestaltet werden, und zwar unabhängig von der Markierung, oder als Sondernutzungsrecht ausgewiesen werden. Damit steht die gesamte Palette der wohnungseigentumsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten offen. Die Neuregelung bietet den Vorteil, dass im Sondereigentum stehende Stellplätze (anders als mit einem Sondernutzungsrecht belegte Stellplätze), auch wenn sie nicht dauerhaft markiert sind, nunmehr auch außerhalb der WEG verkauft werden können.

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