Rz. 25

Muster 4.5: Tiefgaragen (ein Grundstück)

 

Muster 4.5: Tiefgaragen (ein Grundstück)

Tiefgaragen (siehe Rdn 27) im Gemeinschaftseigentum (siehe Rdn 28)

Die im Aufteilungsplan dargestellte Tiefgarage verbleibt im Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer ist zur Nutzung eines Stellplatzes berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine Benutzungsregelung erlassen werden.

Alternative: Tiefgaragen im Gemeinschaftseigentum/Sondernutzungsrechte (siehe Rdn 29)

Die im Aufteilungsplan dargestellte Tiefgarage verbleibt im Gemeinschaftseigentum. An den im Aufteilungsplan mit A–Z bezeichneten Stellplätzen werden jedoch ausschließliche Sondernutzungsrechte begründet. Sämtliche Miteigentümer werden bereits jetzt vom Mitgebrauch dieser Stellplätze ausgeschlossen (negative Komponente). Der aufteilende Eigentümer ist befugt, durch einseitige Zuweisungserklärung in der Form des § 29 GBO einzelnen Wohnungen Sondernutzungsrechte an Stellplätzen zuzuweisen (positive Komponente). Die Stellplätze dürfen nur zum Abstellen von Kfz aller Art benutzt werden. Ölwechsel oder Autowäschen dürfen auf den Stellplätzen nicht durchgeführt werden. In der gesamten Tiefgarage dürfen weder Müll noch Sperrmüll, noch ähnliche Gegenstände, noch Gefahrstoffe gelagert oder abgestellt werden. Zubehörteile zu Fahrzeugen dürfen nur dann in der Tiefgarage gelagert oder abgestellt werden, wenn sie keine Brandgefahr bergen. Die Kosten der Tiefgarage sind, soweit möglich, separat zu ermitteln und nur von den Sondernutzungsberechtigten im Verhältnis ihrer Stellplätze zu tragen.

Alternative: Tiefgaragen-Teileigentum an einzelnen Stellplätzen (siehe Rdn 29)

An den Stellplätzen Nr. 20–30 in der Tiefgarage werden die Teileigentumsrechte Nr. 20–30 begründet. Die Kosten der Tiefgarage sind, soweit möglich, separat zu ermitteln und nur von den Tiefgaragenteileigentümern im Verhältnis ihrer Stellplätze zu tragen.

Alternative: Duplex- und Mehrfachparker (siehe Rdn 31)

Bei den im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bis 20 bezeichneten Stellplätzen in der Tiefgarage handelt es sich um Duplexparker; jeder Duplexparker bildet ein Teileigentum. Sofern Miteigentumsanteile hieran an verschiedene Eigentümer veräußert werden, ist der aufteilende Eigentümer befugt, eine Nutzungsregelung hinsichtlich der Benutzung des oberen bzw. unteren Stellplatzes zu treffen. Die Miteigentümer sind auf Verlangen zusätzlich verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung gem. § 1010 BGB zur Grundbucheintragung zu bewilligen und zu beantragen (siehe Rdn 31).

[Alt.: Bei den im Aufteilungsplan mit Nr. *** unten und Nr. *** oben bezeichneten Stellplätzen in der Tiefgarage handelt es sich jeweils um die obere bzw. untere Ebene eines Duplexparkers. Jede Ebene bildet ein Teileigentum.

Da die beiden Stellplätzen dienenden technischen Anlagen gleichwohl im Gemeinschaftseigentum stehen, sind flankierend Sonderregelungen für Kostentragung und Instandhaltung zu treffen.]

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