Rz. 123

Wie in allen Vollstreckungsanträgen werden in den Modulen A und B die Gläubiger und die Schuldner mit ihren gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten aufgeführt und die zu deren Identifikation notwendigen Daten angegeben.

Hierauf erfolgt die Angabe, ob eine isolierte Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO (Formularpflicht) oder eine isolierte Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (optionale Verwendung des Formulars) oder ein kombinierter Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und einer Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen beantragt wird. Die Regel wird der kombinierte Antrag sein, der sich in einem entsprechenden kombinierten Beschluss niederschlägt.

 

Hinweis

In technischer Hinsicht sollte es dem Gericht möglich sein, die gesetzten Kreuze innerhalb des vorgelegten Beschlussentwurfs zu ändern. Wenn etwa das Gericht die Gründe für eine Durchsuchungsanordnung für durchgreifend erachtet, nicht aber die Gründe für die Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen, sollte das Gericht den Beschluss anpassen können, ohne den Entwurf gänzlich neu erstellen zu müssen. Auch wenn denkbar ist, dass der Richter ein neues Beschlussformular ausfüllt, liegt es sehr viel näher, dass er den Antragsteller auffordert, einen neuen und angepassten Beschlussentwurf vorzulegen. Das verzögert die Vollstreckung und erhöht den Aufwand.

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