Rz. 169
Die ZPO sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 zur ZVFV, obwohl sie nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsorgan, sondern zumindest auch gegenüber dem Drittschuldner abgegeben werden. Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist.
Rz. 170
Der Rahmen sieht dabei zunächst die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung i.S.d. § 753a ZPO vor. Zu sehen ist, dass die Erklärung nach § 753a ZPO sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verfahrensvollmacht beschränkt, während § 81 ZPO dem Wortlaut nach nur die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht betrifft. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine fiktive Außenvollmacht regelt, während § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht betrifft. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab, ohne dass es beim Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hierauf ankäme. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO und entspricht zusätzlich der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ.
Rz. 171
Im Fall eines elektronisch eingereichten vereinfachten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid nach § 829a ZPO, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, wobei Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist und der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt. Der Gläubiger muss in diesem Fall versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Diese Versicherung ist im Antrag in dem aufgezeigten Rahmen abgebildet und kann durch ein einfaches Setzen des Kreuzchens abgegeben werden.
Hinweis
Das Kreuzchen sollte nicht standardmäßig gesetzt sein, wenn ein Antrag nach § 829a ZPO gestellt wird. Vielmehr sollte dies ein aktiver Akt auf die vorherige Kontrolle des tatsächlichen Vorhandenseins des Vollstreckungsbescheids sein. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass ansonsten die Versicherung abgegeben wird, obwohl der Vollstreckungsbescheid – etwa weil er falsch abgelegt wurde – nicht auffindbar ist.
Es besteht die Hoffnung, dass die Regelung des § 829a ZPO zeitnah auf andere Vollstreckungstitel mit oder ohne Wertgrenze erweitert wird. Dann wird auch die Versicherung auf diese Fälle zu erweitern sein. Dies kann der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZVFV nach einer gesetzlichen Änderung vornehmen, ohne dass es dafür einer Änderung der Formulare durch den Verordnungsgeber bedürfte.
Rz. 172
Der Rahmen erlaubt es dann, dass weitere Versicherungen abgegeben werden können. Hierunter fällt etwa die Versicherung nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass die in der Anlage 7 oder 8 ZVFV, der Aufstellung der Forderungen, und in der Anlage über die aufgeführten Vollstreckungskosten – die individuelle Anlage mit der Aufstellung der Vollstreckungskosten – tatsächlich angefallen sind. Dies macht außerhalb des vereinfachten Vollstreckungsauftrags nach § 829a ZPO, der explizit die Vorlage von Belegen fordert, die Beifügung der Nachweise entbehrlich. Das vereinfacht die Antragstellung und reduziert Aufwand und Kosten. Dass die Anlagenübersicht ausdrücklich eine Aufstellung der Vollstreckungskosten "mit Belegen" vorsieht, bleibt ohne rechtliche Bedeutung, weil sich die Vorlagepflicht allein aus der ZPO ergeben kann und die Vorlage der Anlage und der Belege nicht zwingend, sondern nur optional ist. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit wieder nur eine Umsetzungskompetenz, nicht aber eine eigenständige Regelungskompetenz zu, § 829 Abs. 4 ZPO.
Keiner besonderen Versicherung bedarf es hier zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Diese ist bereits in Modul A im Beschlussentwurf vorgesehen.