Rz. 35
Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch automatisierte Verarbeitung zu schaffen, ist das Formular nach Anlage 1 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreckung nicht geeignet, alle Informationen aufzunehmen. Der Anwender wird deshalb vielfach nicht umhinkommen, dem Vollstreckungsantrag Anlagen beizufügen.
Hinweis
Dabei geht er ein gewisses Risiko ein, weil § 3 Abs. 1 ZVFV vorgibt, dass alle möglichen Angaben im Formular zu machen und Anlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV nur zulässig sind, soweit diese erforderlich erscheinen. Der Wortlaut der Norm darf einen nicht fehlleiten. "Gewünschte Angaben" können immer nur solche sein, die für den Vollstreckungsauftrag erheblich und in diesem Sinne erforderlich sind. Nicht erforderliche Anlagen können den Antrag also – theoretisch – formunwirksam machen.
Der Verordnungsgeber stellt in Modul D die notwendigen Anlagen zusammen. Dabei werden einerseits bestimmte und regelhaft notwendige Anlagen aufgeführt, andererseits Möglichkeiten eröffnet, sich aus der Gesamtstruktur des Antrags ergebende Freianlagen zu benennen. Soweit vorgegebene Anlagen nicht beigefügt und angekreuzt werden, können die Zeilen auch insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV weggelassen werden.
Aktuelles Formular:
Hinweis
Das bestimmte Anlagen vorgegeben sind, bedeutet nicht, dass diese Anlagen auch beigefügt werden müssen. Dies ist vielmehr optional. Ob und welche Anlagen beizufügen sind, bestimmt sich allein nach den Erfordernissen des konkreten Vollstreckungsauftrags.
Rz. 36
Die 2. ÄndVO hat hier keine Änderungen mit Ausnahme des Umstandes gebracht, dass der Balken zur Modulbezeichnung und die freien Eingabefelder nicht mehr grau hinterlegt sind.
Hinweis
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm eine Sammlung strukturierter Daten zusammenstellt, die Gegenstand der Anlagen sein können, und hierfür Texte, Texteingabefelder und in der weiteren Folge Programmierungscodes vorgibt. Dies würde von der Erstellung der Anlagen bis zu deren Bearbeitung einen deutlichen Fortschritt in der Digitalisierung begründen.
Rz. 37
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Da diese nicht von dem Gerichtsvollzieher, sondern durch das zuständige Amtsgericht bewilligt wird, ist in diesen Fällen dem Vollstreckungsantrag nach Anlage 1 der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.
Rz. 38
Modul D unterscheidet sodann zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Soweit ein Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister den Vollstreckungsantrag stellt, müssen diese nicht beigefügt werden. Vielmehr wird von diesen Bevollmächtigten in Modul E versichert, dass die entsprechende Bevollmächtigung besteht.
Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist ansonsten die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen. Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift allerdings weiter, wie schon der unterschiedliche Wortlaut zu § 81 ZPO zeigt, und erfasst auch die Geldempfangsvollmacht.
Hinweis
Anders kann es sich allerdings darstellen, wenn der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des Moduls I mit der Weiterleitung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO beauftragt werden soll. § 753a ZPO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut in diesem Fall nicht, sodass dann die Verfahrensvollmacht beizufügen ist. Da in dem Verfahren nach § 802g ZPO keine Zahlungen entgegengenommen werden, ist die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht entbehrlich.
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird der Gesetzgeber in § 752a die ZPO-E die Versicherung der Verfahrensvollmacht und in § 753a ZPO-E die Versicherung der Geldempfangsvollmacht für die Rechtsanwälte und Inkassodienstleister als ausreichend gelten lassen. Dabei ist auch keine Kontrollmöglichkeit für die Vollstreckungsorgane mehr vorgesehen.
Soweit die Vollmacht oder eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen ist, wird in einer geringen Anzahl veröffentlichter Entscheidungen eine Vorlage im Original verlangt. Die überwiegende Praxis gibt sich dagegen – wie im gerichtlichen Erkenntnisverfahren – mit der Vorlage von Kopien zufrieden und verlangt die Originalvorlage nur dann, wenn der Mangel einer Bevollmächtigung gerügt wird oder sich aus der vorgelegten Kopie hierfür Anhaltspunkte ergeben. Nur die letztgenannte Praxis entspricht dem Beschleunigungsgebot der Zwan...