Rz. 33
Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch automatisierte Verarbeitung zu schaffen, ist das Formular nach Anlage 1 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreckung nicht geeignet, alle Informationen aufzunehmen. Der Verordnungsgeber stellt in Modul D die notwendigen Anlagen zusammen. Dabei werden einerseits bestimmte und regelhaft notwendige Anlagen aufgeführt, andererseits Möglichkeiten eröffnet, sich aus der Gesamtstruktur des Antrags ergebende Freianlagen zu benennen. Soweit vorgegebene Anlagen nicht beigefügt und angekreuzt werden, können die Zeilen auch insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV weggelassen werden.
Hinweis
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm eine Sammlung strukturierter Daten zusammenstellt, die Gegenstand der Anlagen sein können, und hierfür Texte, Texteingabefelder und in der weiteren Folge Programmierungscodes vorgibt. Dies würde von der Erstellung der Anlagen bis zu deren Bearbeitung einen deutlichen Fortschritt in der Digitalisierung begründen.
Rz. 34
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Da diese nicht von dem Gerichtsvollzieher, sondern durch das zuständige Amtsgericht bewilligt wird, ist in diesen Fällen dem Vollstreckungsantrag nach Anlage 1 der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.
Rz. 35
Modul D unterscheidet sodann zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist dabei die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen. Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift allerdings weiter, wie schon der unterschiedliche Wortlaut zu § 81 ZPO zeigt, und erfasst auch die Geldempfangsvollmacht. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine Außenvollmacht fingiert, während die Versicherung in § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht im Innenverhältnis betrifft und nach außen kundtut. Der Verordnungsgeber, dem insoweit keine Regelungs-, sondern nur eine Umsetzungskompetenz zukommt, ist in seiner Wortwahl danach nicht hinreichend präzise. In der Praxis wird die Beifügung der Vollmacht sowie der Geldempfangsvollmacht bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister entbehrlich sein, da diese die Versicherung nach § 753a ZPO abgeben können (Modul E). Zu sehen ist, dass die Erklärung nach § 753a ZPO sich nicht auf die Verfahrensvollmacht beschränkt, während etwa § 81 ZPO schon dem Wortlaut nach nur die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht betrifft. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO und entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ. Die dem entgegenstehende Auffassung im Hinweisblatt ist, jedenfalls soweit Rechtsanwälte, Verbraucherschutzverbände und Inkassodienstleister betroffen sind, unverbindlich und steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Sie widerspricht auch der Praxis der überwiegenden Zahl der Gerichtsvollzieher. Sie macht letztlich vor dem Hintergrund der mit § 753a ZPO gewollten Verfahrensvereinfachung keinen Sinn. Dies gilt insbesondere für den Gerichtsvollzieher, der regelmäßig keine großen Beträge einzieht und weiterzuleiten hat, sodass auch das praktische Risiko für den Gläubiger minimal ist. Fälle, in denen eine Auszahlung an einen Nichtberechtigten vorgekommen sind, lassen sich der Rechtsprechung für die Vergangenheit jedenfalls aus den einschlägigen Datenbanken nicht entnehmen.
Hinweis
Anders kann es sich allerdings darstellen, wenn der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des Moduls I mit der Weiterleitung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO beauftragt werden soll. § 753a ZPO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut in diesem Fall nicht, sodass dann die Verfahrensvollmacht beizufügen ist. Da in dem Verfahren nach § 802g ZPO keine Zahlungen entgegengenommen werden, ist die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht entbehrlich.
Soweit die Vollmacht oder eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen ist, wird in einer geringen Anzahl veröffentlichter Entscheidungen eine Vorlage im Original verlangt. Die überwiegende Praxis gibt sich dagegen – wie im gerichtlichen Erkenntn...