Rz. 164
Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass eine Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen.
Rz. 165
Von zentraler Bedeutung und damit auch unverzichtbar ist dabei die Übermittlung der Unterlagen zu § 750 ZPO, nämlich die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nebst dem Zustellungsnachweis sowie die Aufstellung über die noch zu vollstreckende Forderung nach Maßgabe der Anlagen 7 oder 8 zur ZVFV. Die Komplexität der titulierten Forderung kann es dabei notwendig erscheinen lassen, die Anlagen 7 oder 8 ZVFV mehrfach zu übermitteln. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je Vollstreckungstitel (zumindest) eine Forderungsaufstellung beizufügen ist. Die mehrfach verwendeten Anlagen 7 oder 8 ZVFV sind dann durchzunummerieren, während im Antrag nach Anlage 4 ZVFV anzugeben ist, wie viele Forderungsaufstellungen nach der Anlage 7 oder 8 ZVFV beigefügt sind.
Rz. 166
Für den Vollstreckungstitel stellt sich die Frage nach der rechtlich zulässigen und tatsächlich vorzunehmenden Übermittlung. Der Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 nach § 130d ZPO verpflichtet, den Vollstreckungsantrag stets elektronisch zu stellen. Für einfache Gläubiger oder Inkassodienstleister gilt dies nur, wenn es sich um einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag nach § 829a ZPO handelt. Ungeachtet dessen empfiehlt sich auch für diese Beteiligten am Vollstreckungsverfahren schon aus Gründen der Geschwindigkeit und der Kosten die elektronische Übermittlung. So ist feststellbar, dass nach einer Übergangszeit inzwischen registrierte Inkassodienstleister eigentlich ausschließlich die Übermittlung per eBO wählen. Als Anachronismus hierzu steht (noch) das Erfordernis, den Vollstreckungstitel im Original vorlegen zu müssen. Innerhalb des elektronisch gestellten Antrags ist anzugeben, in welcher Form die Vorlage erfolgt.
Aktuelles Formular:
Mit der 2. ÄndVO wurden die Angaben zu den Anlagen bei elektronisch übermittelten Anträgen (unnötig) erweitert. Es kann und muss danach bei den Anträgen nach § 829a ZPO auch angegeben werden, dass eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beigefügt wird.
Neues Formular:
Rz. 167
Hinweis
Mit der Verabschiedung und der Verkündung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird der Anwendungsbereich von § 754a ZPO auf alle Vollstreckungstitel erstreckt und entfallen auch die übrigen Beschränkungen. Vollstreckungsanträge können dann einschließlich der Übersendung aller Anlagen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Allerdings passt dann keine der Ankreuzmöglichkeiten mehr. Die Felder müssen dann frei bleiben, wenn nicht der Verordnungsgeber das Inkrafttreten des Gesetzes nutzt, um eine weitere Änderung der Formulare vorzunehmen. Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn in dem vorstehenden neuen Formularteil von "Vollstreckungstitel" statt "Vollstreckungsbescheid" gesprochen worden wäre.
Rz. 168
Der Antragsteller kennt bei der elektronischen Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder den konkret zuständigen Rechtspfleger noch dessen Aktenzeichen. Die Versendung des Vollstreckungstitels im Original ist deshalb mit erkennbaren Verlustrisiken oder auch dem Risiko von zwei Aktenanlagen verbunden, auch wenn dieses Risiko geringer als beim Gerichtsvollzieher sein dürfte.
Um dieses Risiko zu mindern, soll der Antragsteller angeben, ob ihm zunächst das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts mitgeteilt werden soll, damit der Vollstreckungstitel sodann unter der Angabe des Aktenzeichens versandt werden kann. Alternativ kann mitgeteilt werden, dass der Vollstreckungstitel parallel zur elektronischen Versendung des Vollstreckungsantrags postalisch versandt wurde. In diesem Fall hält die Geschäftsstelle den Antrag nach Anlage 4 ZVFV zurück, bis der Vollstreckungstitel postalisch bei ihr eingegangen ist, und leitet sodann Antrag und Vollstreckungstitel dem zuständigen Rechtspfleger zu.
Die erste Variante, das Abwarten auf die Übersendung des Aktenzeichens, wird regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehmen als die gleichzeitige Versendung des Vollstreckungstitels. Zugleich wird damit das Verlustrisiko vermindert, wenn auch nicht gänzlich vermieden. Dies ist vor dem Hintergrund von § 804 Abs. 3 ZPO zu bewerten. Auch geht damit einher, dass die Akte zweimal angefasst werden muss.
Tipp
Am besten wird dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsantrag eine Datei mit dem Vollstreckungstitel beigefügt. Dem gleichzeitig per Post versandten Vollstreckungstitel wiederum sollte eine Kopie der ersten Seite des Vollstreckungsantrags sowie ein Ausdruck der elektronischen Eingangsbestätigung (§ 130a ...