Rz. 43

Die Zivilprozessordnung sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Modul E des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV). Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist.

 

Rz. 44

Modul E sieht dabei zunächst die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung i.S.d. § 753a ZPO vor. Zu sehen ist, dass die Erklärung nach § 753a ZPO sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verfahrensvollmacht beschränkt, während § 81 ZPO dem Wortlaut nach nur die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht betrifft. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine fiktive Außenvollmacht regelt, während § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht betrifft. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen.[18] Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO[19] und entspricht zusätzlich der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ.[20] Die dem entgegenstehende Auffassung im Hinweisblatt ist – jedenfalls soweit Rechtsanwälte, Verbraucherschutzverbände und Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO betroffen sind – unverbindlich und steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Sie widerspricht ebenfalls der zutreffenden Praxis der überwiegenden Zahl der Gerichtsvollzieher. Sie macht letztlich vor dem Hintergrund der mit § 753a ZPO gewollten Verfahrensvereinfachung und der Digitalisierung auch keinen Sinn, wenn dementgegen die Vorlage bestimmter Unterlagen doch wieder verwandt wird. Kaum vermittelbar ist auch, dass bei einem vereinfachten Auftrag nach § 754a ZPO zwar der im Zentrum der Vollstreckung zu sehende Vollstreckungstitel als elektronisches Dokument vorgelegt werden kann, nicht aber die Geldempfangsvollmacht. Dies gilt umso mehr, wenn ohne jede normative Grundlage die Auffassung vertreten wird, die Vollmacht müsse "aktuell" sein. Weder die §§ 164 ff. BGB noch die zivilprozessualen Regelungen kennen ein allgemeines Verfallsdatum einer Vollmacht. Vielmehr ist der Wegfall der Bevollmächtigung dort explizit für bestimmte Fälle geregelt. Der reine Zeitablauf gehört nicht dazu. Da Verfahrensvollmacht und Geldempfangsvollmacht regelmäßig in einer Urkunde erteilt werden, liefe § 753a ZPO ins Leere. Die mangelnde Notwendigkeit einer Differenzierung zeigt sich gerade auch beim Gerichtsvollzieher, der regelmäßig keine großen Beträge einzieht und weiterzuleiten hat, sodass das praktische Risiko, an einen die Geldempfangsvollmacht versichernden, aber trotzdem nichtberechtigten Rechtsdienstleister auszuzahlen, minimal ist. Fälle, in denen eine Auszahlung an einen Nichtberechtigten trotz Versicherung in der Vergangenheit vorgekommen sind, lassen sich der Rechtsprechung jedenfalls auch nicht entnehmen.

 

Hinweis

Wer hier unnötigen und sachlich nicht zu rechtfertigenden "Sand ins Getriebe der Zwangsvollstreckung streut", trägt seinen Teil dazu bei, dass Gläubiger und ihre Bevollmächtigten vor dem Hintergrund eines überbordenden Formalismus andere Wege der Forderungseinziehung außergerichtlich und im materiellen Recht suchen, bei denen der Schutz des Schuldners weit weniger ausgeprägt ist. Regelungen müssen auch vor dem Hintergrund von Notwendigkeiten angewandt werden. Dort, wo aus der praktischen Erfahrung heraus kein Missbrauch zu sehen ist, kann getrost einem pragmatischen Vorgehen der Vorzug gegeben werden.

 

Rz. 45

Im Fall eines elektronisch eingereichten vereinfachten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid nach § 754a ZPO, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, wobei Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist und der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt. Der Gläubiger muss in diesem Fall versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Diese Versicherung ist in Modul E abgebildet und kann durch ein einfaches Setzen des Kreuzchens abgegeben werden.

 

Hinweis

Das Kreuzchen sollte nicht standardmäßig gesetzt sein, wenn ein Antrag nach § 754a ZPO gestellt wird. Vielmehr sollte dies ein aktiver Akt auf die vorherige Kontrolle des tatsächlic...

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