Rz. 210
Wer über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, erhält meist Sozialleistungen. Auch diese können unter der Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB I pfändbar sein. Modul F erfasst wahlweise die Pfändung gegenüber der Agentur für Arbeit, Versicherungsträgern oder Versorgungseinrichtungen. Auch wenn hier isoliert betrachtet regelmäßig kein Pfändungserfolg zu verzeichnen ist, kann sich dieser doch in Kombination mit der Pfändung und Zusammenrechnung anderer Einkünfte ergeben, die bei der Gewährung der Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben, wie etwa Teile des Arbeitsentgelts für eine geringfügige Beschäftigung.
Grundsätzlich geht der Verordnungsgeber davon aus, dass eine Pfändung nur gegenüber einem der genannten Leistungsträger erfolgt. Dies ist durch Ankreuzen deutlich zu machen. Sofern die Pfändung gleichzeitig gegenüber mehreren Leistungsträgern wegen unterschiedlicher Leistungen erfolgt, ist das Modul nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV mehrfach zu verwenden.
Die Geldleistung ist konkret zu bezeichnen. In Betracht kommt etwa Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld bei Weiterbildung oder Beeinträchtigung, Ausbildungsgeld bei Beeinträchtigungen oder auch Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld, soweit dieses nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wird bei der Agentur für Arbeit, eine Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente, Abfindungen, Übergangsgeld, Beitragserstattungen etc. bei einem Versicherungsträger oder einer Versorgungseinrichtung.
Tipp
Die Angaben dazu kann der Schuldner auf Nachfrage des Gläubigers freiwillig machen oder durch die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c oder § 802d ZPO oder durch die Nachbesserung eines in der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses dazu gezwungen werden. So weit wie möglich ist die Konto- oder Versicherungsnummer anzugeben. Diese hat der Schuldner grundsätzlich im Rahmen der Vermögensauskunft anzugeben, wenn er nicht schon auf eine Nachfrage des Gläubigers reagiert (Selbstauskunft). Fehlen solche Angaben, hat der Gläubiger im Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft einen Nachbesserungsanspruch.
Der BGH hat aktuell entschieden, dass Ansprüche gegen ein Versorgungswerk – im konkreten Fall die Architektenkammer Baden-Württemberg – trotz ihrer satzungsmäßigen Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ZPO ff. pfändbar sind.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen des Moduls F mit Ausnahme des Umstands, dass der graue Hintergrund des Modulbalkens durch Rahmenlinien ersetzt wird und die graue Hinterlegung der Texteingabefelder entfällt. Die fachlichen Optimierungen können also unverändert übernommen werden, sofern statt der aktuellen Formulare die neuen Formulare genutzt werden sollen.