Rz. 159
Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch für eine automatisierte Verarbeitung zu schaffen, sind die Formulare nach Anlage 4 ZVFV und die Beschlussvorlage nach Anlage 5 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreckung nicht geeignet, alle Informationen aufzunehmen.
Hinweis
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm eine Sammlung strukturierter Daten zusammenstellt, die Gegenstand der Anlagen sein können, und hierfür Texte, Texteingabefelder und in der weiteren Folge Programmierungscodes vorgibt. Dies würde von der Erstellung der Anlagen bis zu deren Bearbeitung einen deutlichen Fortschritt in der Digitalisierung begründen.
Der Verordnungsgeber stellt in Anlage 4 zur ZVFV die notwendigen Anlagen zusammen. Dabei werden einerseits bestimmte und regelhaft notwendige Anlagen aufgeführt, andererseits Möglichkeiten eröffnet, sich aus der Gesamtstruktur des Antrags ergebende freie Anlagen zu benennen. Soweit vorgegebene Anlagen nicht beigefügt und angekreuzt werden, können die Zeilen auch insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV weggelassen werden.
Rz. 160
Im ersten Teil sind die Anlagen zur Zahlung der Gerichtskosten zu bezeichnen. Diese können sich schon aus den eingangs gemachten Angaben zur Gerichtskostenmarke ergeben. Überraschend ist, dass das dort vorgesehene SEPA-Lastschriftmandat hier nicht aufgeführt wird, sondern in einem der freien Ankreuz-Zeilen anzugeben wäre. Stattdessen werden die (überkommenen) Möglichkeiten der Beifügung eines Verrechnungsschecks oder des Abdrucks eines Gerichtskostenstemplers aufgeführt. Die meisten Bundesländer haben die Verwendung des Gerichtskostenstemplers gerade befristet, sodass dessen Nutzung ausläuft.
Rz. 161
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er – alternativ zum oben genannten Zusatzantrag – vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Wurde die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe schon vorab isoliert beantragt und bewilligt, ist dem Vollstreckungsantrag der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.
Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe dagegen gemeinsam mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, ist die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen.
Rz. 162
Der Antrag nach Anlage 4 ZVFV unterscheidet sodann im Anlagenverzeichnis zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist dabei die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen.
Hinweis
Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift über die Verfahrensvollmacht hinaus, wie schon der unterschiedliche Wortlaut zu § 81 ZPO zeigt, und erfasst auch die Geldempfangsvollmacht. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine Außenvollmacht fingiert, während die Versicherung in § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht im Innenverhältnis betrifft und nach außen kund tut. Der Verordnungsgeber, dem insoweit keine Regelungs-, sondern nur eine Umsetzungskompetenz zukommt, ist in seiner Wortwahl danach nicht hinreichend präzise. In der Praxis wird die Beifügung der Vollmacht sowie der Geldempfangsvollmacht für Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister entbehrlich sein, da diese die Versicherung nach § 753a ZPO abgeben können (dazu nachfolgend). Die Versicherung deckt auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO und entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ. Eine dem entgegenstehende Auffassung ist jedenfalls, soweit Rechtsanwälte, Verbraucherschutzverbände und Inkassodienstleister betroffen sind, mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Sie widerspricht auch der Praxis der überwiegenden Zahl der Vollstreckungsorgane. Sie macht letztlich vor dem Hintergrund der mit § 753a ZPO gewollten Verfahrensvereinfachung keinen Sinn. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass bei Anträgen nach § 829a ZPO zwar auf den Vollstreckungstitel im Original verzichtet werden könnte, nicht aber auf die Vorlage einer Vollmacht. Fälle eines Vollmachtsmissbrauchs sind den einschlägigen juristischen Datenbanken im Kontext der Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht zu entnehmen.
Während die Verfahren...