Rz. 170
Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch für eine automatisierte Verarbeitung zu schaffen, sind die Formulare nach Anlage 4 ZVFV und die Beschlussvorlage nach Anlage 5 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreckung nicht geeignet, alle Informationen aufzunehmen.
Hinweis
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm eine Sammlung strukturierter Daten zusammenstellt, die Gegenstand der Anlagen sein können, und hierfür Texte, Texteingabefelder und in der weiteren Folge Programmierungscodes vorgibt. Dies würde von der Erstellung der Anlagen bis zu deren Bearbeitung einen deutlichen Fortschritt in der Digitalisierung begründen.
Der Verordnungsgeber stellt in Anlage 4 zur ZVFV die notwendigen Anlagen zusammen. Dabei werden einerseits bestimmte und regelhaft notwendige Anlagen aufgeführt, andererseits Möglichkeiten eröffnet, sich aus der Gesamtstruktur des Antrags ergebende freie Anlagen zu benennen. Der Anwender wird vielfach nicht umhinkommen, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen.
Hinweis
Dabei geht er ein gewisses Risiko ein, weil § 3 Abs. 1 ZVFV vorgibt, dass alle möglichen Angaben im Formular zu machen und Anlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV nur zulässig sind, soweit diese erforderlich erscheinen. Der Wortlaut der Norm darf einen nicht fehlleiten. "Gewünschte Angaben" können immer nur solche sein, die für den Vollstreckungsauftrag erheblich und in diesem Sinne erforderlich sind. Nicht erforderlich Anlagen können den Antrag also – theoretisch – formunwirksam machen.
Soweit vorgegebene Anlagen nicht beigefügt und angekreuzt werden, können die Zeilen auch insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV weggelassen werden.
Aktuelles Formular:
Im Rahmen für die weitere Anlagen wird mit der 2. ÄndVO die Auswahlmöglichkeit "Verrechnungsscheck für Gerichtskosten" entfernt, da diese Zahlungsmöglichkeit in der Praxis bedeutungslos geworden ist.
Neues Formular:
Rz. 171
Im ersten Teil sind die Anlagen zur Zahlung der Gerichtskosten zu bezeichnen. Diese können sich schon aus den eingangs gemachten Angaben zur Gerichtskostenmarke ergeben. Überraschend ist, dass das dort vorgesehene SEPA-Lastschriftmandat hier nicht aufgeführt wird, sondern in einem der freien Ankreuz-Zeilen anzugeben wäre. Stattdessen werden die – überkommenen und deshalb mit der 2. ÄndVO gestrichene – Möglichkeiten der Beifügung eines Verrechnungsschecks sowie des Abdrucks eines Gerichtskostenstemplers aufgeführt. Die meisten Bundesländer haben die Verwendung des Gerichtskostenstemplers gerade befristet, sodass auch dessen Nutzung ausläuft.
Rz. 172
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er – alternativ zum oben genannten Zusatzantrag – vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Wurde die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe schon vorab isoliert beantragt und bewilligt, ist dem Vollstreckungsantrag der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.
Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe dagegen gemeinsam mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, ist die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen.
Rz. 173
Der Antrag nach Anlage 4 ZVFV unterscheidet sodann im Anlagenverzeichnis zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Soweit ein Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister den Vollstreckungsantrag stellt, müssen diese nicht beigefügt werden. Vielmehr wird von diesen Bevollmächtigten im nachfolgenden Rahmen versichert, dass die entsprechende Bevollmächtigung besteht. Diese Versicherung umfasst auch die Geldempfangsvollmacht.
Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist ansonsten die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen.
Hinweis
Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift über die Verfahrensvollmacht hinaus, wie schon der unterschiedliche Wortlaut zu § 81 ZPO zeigt, und erfasst auch die Geldempfangsvollmacht. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine Außenvollmacht fingiert, während die Versicherung in § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht im Innenverhältnis betrifft und nach außen kundtut. Der Verordnungsgeber, dem insoweit keine Regelungs-, sondern nur eine Umsetzungskompetenz zukommt, ist in seiner Wortwahl danach nicht hinreichend präzise.
Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird der Gesetzgeber in § 752a ZPO-...